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Verbraucherinformation zu Ihrer Kfz-Versicherung für gewerblich genutzte Fahrzeuge Stand 09/2021 Inhaltsverzeichnis Seite Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 4 Wichtige Anzeigepflichten 5 Information zu Ihrer Kfz-Versicherung gemäß § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 6 - 7 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB-G 2021) im Klassik-Tarif 8 - 30 A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen A.1.1 Was ist versichert? A.1.2 Wer ist versichert? A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? A.1.5 Was ist nicht versichert? A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug A.2.1 Was ist versichert? A.2.2 Welche Ereignisse sind versichert? A.2.2.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? A.2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? A.2.2.3 Elektro Plus A.2.2.4 Brems-, Betriebs- und Bruchschäden - BBB Plus A.2.3 Wer ist versichert? A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall? A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? A.2.5.2 GAP-Versicherung für Leasing- und kreditfinanzierte Fahrzeuge A.2.5.3 Was zahlen wir bei Beschädigung? A.2.5.4 Sachverständigenkosten A.2.5.5 Mehrwertsteuer A.2.5.6 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung A.2.5.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)? A.2.5.8 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile A.2.5.9 Selbstbeteiligung A.2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Schaden- höhe A.2.7 Fälligkeit unserer Zahlung A.2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? A.2.9 Was ist nicht versichert? A.3 Autoschutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung A.3.1 Was ist versichert? A.3.2 Wer ist versichert? A.3.3 Versicherte Fahrzeuge A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? A.3.5 Begriffsdefinitionen A.3.6 Hilfe bei Panne oder Unfall A.3.7 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung A.3.8 Hilfe bei Naturkatastrophen A.3.9 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise A.3.10 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise A.3.11 Was ist nicht versichert? A.3.12 Anrechnung ersparter Aufwendungen A.3.13 Verpflichtung Dritter A.4 Kfz-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden A.4.1 Was ist versichert? A.4.2 Wer ist versichert? A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung? A.4.5 Leistung bei Invalidität A.4.6 Todesfallleistung A.4.7 Krankenhaustagegeld bei angelegten Sicherheitsgurten A.4.8 Zusatzleistungen für die Fahrerunfallversicherung A.4.9 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusam- mentreffen? A.4.10 Fälligkeit A.4.11 Zahlung für eine mitversicherte Person A.4.12 Was ist nicht versichert? A.5 Fahrerschutzversicherung - wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird A.5.1 Was ist versichert? A.5.2 Wer ist versichert? A.5.3 Versicherte Fahrzeuge 2 A.5.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? A.5.5 Welche Leistungen umfasst die Fahrerschutzversicherung? A.5.6 Vorrangige Leistungspflicht Dritter A.5.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir? A.5.8 Zahlung für eine mitversicherte Person A.5.9 Verjährung A.5.10 Wann kürzen wir die Leistung? A.5.11 Was ist nicht versichert? A.6 Auslandsschaden Plus A.6.1 Was ist versichert? A.6.2 Wer ist versichert? A.6.3 Versichertes Fahrzeug A.6.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? A.6.5 Inwieweit leisten wir? A.6.6 Welches Recht gilt? A.6.7 Was ist nicht versichert? A.6.8 Verpflichtung Dritter, Anrechnung der Leistungen Dritter A.6.9 Fälligkeit unserer Zahlung, Leistung für mitversicherte Personen, Übergegangene Ansprüche B Beginn des Vertrages und vorläufiger Versicherungsschutz B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz C Beitragszahlung C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags C.2 Zahlung des Folgebeitrags C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel C.4 Zahlungsperiode C.5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung C.6 Beitrag bei kurzfristigen Verträgen C.7 SEPA-Lastschriftverfahren D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeuges und Folgen einer Pflichtverletzung D.1 Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? D.1.1 Bei allen Versicherungsarten D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? E.1.1 Bei allen Versicherungsarten E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung E.1.4 Zusätzlich beim Autoschutzbrief E.1.5 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung E.1.6 Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung E.1.7 Zusätzlich beim Auslandsschaden Plus E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall K.3 K.4 K.5 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs L Gerichtsstände G.1 G.2 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten G.5 G.7 Form und Zugang der Kündigung G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? G.8 Wagniswegfall H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen und Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen M Bedingungsänderung N Abgabe Ihrer Anzeigen und Erklärungen Anhänge 1 - 3 Anhang 1 Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System H.1 H.2 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen I Schadenfreiheitrabatt-System I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) I.2 Ersteinstufung I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 I.2.2 Ersteinstufung in SF-Klasse 1/2, 1, 2 oder 3 bei Zweitfahrzeug I.2.3 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1 aus einem Vertrag für ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen (Mopedversicherung) I.2.4 I.2.6 Sonderersteinstufung aus der Versicherung „Jung und Mobil“ I.2.5 Sonderersteinstufung für Carsharing-Kunden Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung I.2.7 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse I.3 Jährliche Neueinstufung I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 5, 4, 3, 2, 1, 1/2, 0 oder M I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? I.4.1 Schadenfreier Verlauf I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen? I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme? I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf I.9 Rabattschutz J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen 1 Pkw 1.1 Einstufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitrags- sätze 1.2 2.1 Rückstufung im Schadenfall bei Pkw 2 Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und Quads Einstufung von Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads in Scha- denfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 2.2 Rückstufung im Schadenfall bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads 3. Taxen und Mietwagen 4 Campingfahrzeuge 4.1 Einstufung von Campingfahrzeugen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klas- sen) und Beitragssätze 4.2 5.1 Rückstufung im Schadenfall bei Campingfahrzeugen 5 Übrige Fahrzeuge Einstufung von übrigen Fahrzeugen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 5.2 Rückstufung im Schadenfall bei den übrigen Fahrzeugen Anhang 2 Tarifgruppen 1 Tarifgruppen R und N Anhang 3 Art und Verwendung von Fahrzeugen J.1 Typklasse J.2 Regionalklasse J.3 Tarifänderung J.4 Kündigungsrecht J.5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflicht- versicherung J.6 Änderung der Tarifstruktur K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung 1 Leichtkrafträder 2 Krafträder 3 Trikes 4 Quads 5 Pkw 6 Mietwagen 7 Taxen 8 Selbstfahrvermietfahrzeuge 9 Leasingfahrzeuge 10 Campingfahrzeuge 11 Werkverkehr 12 Gewerblicher Güterverkehr 13 Landwirtschaftliche Zugmaschinen 14 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen 15 Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse 16 Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse 17 Zugmaschinen 18 Kraftomnibusse 19 Wechselaufbauten 20 Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen 21 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge 22 Milchtankwagen Besondere Bedingungen für den Basis-Tarif bei Pkw Besondere Bedingungen für den Exklusiv-Tarif bei Pkw Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Umweltschäden Merkblatt zur Datenvereinbarung 36 37 38 - 39 40 - 41 3 Kfz-Versicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: BGV-Versicherung AG Deutschland Produkt: AKB-G Kfz-Versicherung 09/2021 Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen In- formationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Kfz-Versicherung. Sie sichert ab gegen finanzielle Risiken im Zusammenhang mit der Kfz-Nutzung. Was ist versichert? ✓ Wir bieten Ihnen verschiedene Versicherungsarten an, zwischen denen Sie wählen können: Kfz-Haftpflichtversicherung ✓ Leistet, wenn mit dem versicherten Fahrzeug Andere geschädigt werden. ✓ ✓ Ersetzt berechtigte Ansprüche. Wehrt unberechtigte Forderungen ab. Teilkasko ✓ ✓ Ersetzt Schäden an Ihrem Fahrzeug. Versichert sind z.B. Diebstahl, Hagel, Sturm oder Glasbruch. Vollkasko ✓ Ersetzt zusätzlich zur Teilkasko Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Vandalismus oder Unfall. Autoschutzbrief ✓ Bietet organisatorische und finanzielle Hilfe bei Panne oder Unfall Ihres Fahrzeugs. Kfz-Unfallversicherung ✓ Leistet die vereinbarten Geldbeträge für die Fahrzeuginsassen bei Invalidität oder Tod. Fahrerschutzversicherung ✓ Ersetzt den Personenschaden des Fahrers durch einen Unfall beim Lenken des Fahrzeugs. Auslandsschaden Plus ✓ Leistet bei einem Unfall im Ausland, für den Ihr Unfallgegner zu haften hat. Kfz-Umweltschadenversicherung ✓ Schützt Sie vor öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz. Versicherungssumme ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme je Schadenereignis können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Was ist nicht versichert? Kfz-Haftpflichtversicherung ✗ Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug. Teilkasko ✗ Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Unfall oder Vandalismus. Vollkasko ✗ Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Verschleiß. Autoschutzbrief ✗ Fahrzeugreparaturen, die über die Pannenhilfe hinausgehen. Kfz-Unfallversicherung ✗ Heilbehandlungskosten und Schmerzensgeld. Fahrerschutzversicherung ✗ Ihre Ansprüche, soweit ein Anderer für den Schaden aufkommt. Auslandsschaden Plus ✗ Schäden im Ausland, die Sie selbst verursacht haben. Kfz-Umweltschadenversicherung ✗ Ansprüche, die auch ohne Rückgriff auf das Umweltschadensgesetz gegen Sie geltend gemacht werden können. Gibt es Deckungsbeschränkungen? ! Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel: ! Vorsätzlich herbeigeführte Schäden. ! Schäden, die bei Teilnahme an genehmigten Rennen entstehen. ! Schäden an der Ladung. Wo bin ich versichert? ✓ Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. ✓ Haben wir Ihnen eine Internationale Versicherungskarte (IVK) ausgehändigt, erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Welche Verpflichtungen habe ich? – Sie müssen die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig zahlen. – Sie müssen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben machen. – Setzen Sie sich nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen ans Steuer. – Lenken Sie das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis. – Sie müssen uns außerdem jeden Schadenfall rechtzeitig anzeigen. Wann und wie zahle ich? Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie müssen diesen Beitrag dann unverzüglich (d.h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und wann endet die Deckung? Wann der Versicherungsschutz beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Haben wir Ihnen vorläufigen Versicherungsschutz gewährt, geht dieser in den endgültigen Versicherungsschutz über, sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag gezahlt haben. Die Versicherung können Sie für längstens ein Jahr abschließen. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jeden Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens einen Monat vor dem Ende der Vertragslaufzeit geschehen). Außerdem können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Schadenfall möglich. 4 Wichtige Anzeigepflichten: Belehrung über die Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG) Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es not- wendig, dass Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karlsruhe, schriftlich nachzuholen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie un- richtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahr- heitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fra- gen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzten Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktritts- recht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän- de, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leis- tung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige- pflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent- spricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun- gen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei- lung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. 5. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver- tragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrum- stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung er- löschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe. Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten, Vorlage von Belegen Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns wahrheitsge- mäß und fristgerecht jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versiche- rungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist, und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie alles Ihnen zur Sachverhaltsaufklärung Zumutbare unternehmen. Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns fristgerecht Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. Leistungsfreiheit Verstoßen Sie vorsätzlich gegen Ihre Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens – ggf. bis zum vollständi- gen Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Hinweis: Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen ver- pflichtet. 5 Information zu Ihrer Kfz-Versicherung gemäß § 1 VVG-Informations- pflichtenverordnung Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung: 1. BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe Sitz: Karlsruhe Amtsgericht Mannheim, HRB 707212 Aufsichtsratsvorsitzender: Michael Kessler Vorstand: Prof. Edgar Bohn (Vors.), Dr. Moritz Finkelnburg, Matthias Kreibich 2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers. BGV-Versicherung AG Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe 3. Die BGV-Versicherung AG betreibt als Hauptgeschäftstätigkeit die Sparten Schaden- und Unfallversicherung. Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550. 4. Für die Kfz-Versicherung gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versi- cherung (AKB-G) Stand 30. September 2021 und – sofern abgeschlossen – die Besonderen Bedingungen für den Basis-Tarif oder den Exklusiv-Tarif bei Pkw. Diese Informationen finden Sie ab der Seite 8. Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers entnehmen Sie bitte den Allge- meinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB-G) Stand 30. September 2021. Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten auf Seite 4 dieser Verbraucher- informationen entnommen werden. 5. Die Beiträge in der Kfz-Versicherung richten sich zunächst nach dem ge- wünschten Vertragsumfang und der vereinbarten Selbstbeteiligung. Weiterhin richten sich die Beiträge nach Tarifgruppen, Regionalklassen, Typklassen, Schadenfreiheitsklassen sowie Tarifierungsmerkmalen gemäß K.4 der AKB-G. Den Jahresbeitrag können Sie Ihrem individuellen Angebot oder später Ihrer Versicherungspolice entnehmen. Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben. Anrufe können jedoch im Einzelfall kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Vertrag mit Ihrem Telekommunikationsanbieter. 6. Die Regelungen zur Zahlung des Beitrages entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB-G) Stand 30. September 2021. 7. Bitte entnehmen Sie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises, unseren Angeboten und Anträgen. 8. Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheins zustande. Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Versicherungsschein. 9. Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Ver- sicherungsschein. 10. Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. erfolgen durch: - Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf, - Kündigung im Schadenfall, - Kündigung bei Veräußerung, - Kündigung bei Beitragsanpassung, - Kündigung bei Gefahrerhöhung, Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB-G) Stand 30. September 2021. 11. 12. 13. Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache. Die BGV-Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Damit ist für Sie als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Die Möglichkeit für Sie den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unbe- rührt. Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Kaskover- sicherung können Sie auch das Sachverständigenverfahren nach A.2.6 nutzen. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 3 genannten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren. 14. 6 Widerrufsbelehrung Abschnitt 1, Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließ- lich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die BGV- Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karls- ruhe. Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: 0721 660-1688. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne An- gabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Wider- rufsfrist beginnt, nachdem Ihnen - der Versicherungsschein - die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis gel- tenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließ- lich der Tarifbestimmungen, - diese Belehrung, - das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, - und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Text- form zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider- rufs. Der Widerruf ist zu richten an: BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe oder an den im Versicherungs- schein genannten Vermittler. Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: 0721 660-1688. Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu richten: service@bgv.de. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Ver- sicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/360 der Jahresprämie für jeden Tag des Versicherungsschutzes. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufs- frist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Abschnitt 2, Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen wer- den die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handels- register, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeb- lich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der All- gemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere An- gaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonsti- gen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprü- fung des Preises ermöglichen; 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Infor- mationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 9. 12. 13. 14. 10. 11. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege- benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertrags- bestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages; b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi- gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 15. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge- nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu- gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. 7 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB-G 2021) im Klassik-Tarif ‒ Stand 30. September 2021 Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versiche- rungsvertrags folgende Versicherungsarten: - Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1) - Kaskoversicherung (A.2) - Autoschutzbrief (A.3) - Kfz-Unfallversicherung (A.4) - Fahrerschutzversicherung (A.5) - Auslandsschaden Plus (A.6) Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge ab- geschlossen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherun- gen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben. Für Versicherungsverträge in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko-, Teilkasko- und Kfz-Un- fallversicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern/Aufliegern, die in Deutschland zugelassen sind sowie für den Autoschutzbrief, die Fahrerschutzversicherung und für den Auslandsschaden Plus, gelten diese AKB-G und der für das versicherte Risiko maßgebende Beitragsteil (Tarif). Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen A.1.1 Was ist versichert? A.1.1.1 A.1.1.2 Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Ge- brauch des Fahrzeugs a Personen verletzt oder getötet werden, b Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, c Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden), und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen. Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld. A.1.1.3 A.1.1.4 A.1.1.5 A.1.1.6 Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unse- re Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind. Regulierungsvollmacht Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatz- ansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abge- schleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. Eigenschadendeckung Durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursachen Sie oder mitversicherte Personen mit Ihrem Pkw einen Sachschaden an einem anderen auf Sie zugelassenen und bei uns versicherten Kraftfahrzeug (auch auf dem eigenen Grundstück). Eine Eintrittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leis- tung auch bei einem Fremdschaden bestehen würde und die Reparatur durch eine Rechnung nachgewiesen wird. 8 Der Eigenschaden ist nicht versichert, wenn und soweit ein anderer Ver- sicherer zur Leistung verpflichtet ist. Die Selbstbeteiligung für derartige Schäden beträgt 500 Euro je Scha- denereignis. Die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beläuft sich auf 100.000 Euro. A.1.1.7 Die Leistungspflicht ist auf den reinen Fahrzeugschaden begrenzt. Nicht versichert sind Kosten für Mietwagen, Rechtsanwälte, Nutzungsausfall, Abschleppkosten und Wertminderung. Die Kosten eines Sachverständi- gen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. Ein Eigenschaden führt zur Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes. Führen fremder gemieteter Fahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) Der Versicherungsschutz umfasst Schäden, die Sie, Ihr Ehegatte oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner als Fahrer auf einer Auslandsreise verursachen. Dies gilt für Unfälle mit einem vorübergehend gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw, Kraftrad oder Campingfahrzeug. Als Ausland gilt der Geltungsbereich nach A.1.4.1 Satz 1 mit Ausnahme Deutschlands. Mietzeiten von mehr als einem Monat gelten nicht als vorübergehend. Dies gilt nur, wenn sich Ihre Haftpflichtversicherung auf einen jeweils zur Eigenverwendung zugelassenen Pkw, Kraftrad oder Campingfahrzeug bezieht. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit aus einer für das gemietete Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. A.1.2 Wer ist versichert? Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen): a den Halter des Fahrzeugs, b den Eigentümer des Fahrzeugs, c den Fahrer des Fahrzeugs, d die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion, e den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich be- gleitet, f Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, g den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist, h den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, den Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst- ständig gegen uns erheben. A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? A.1.3.1 Höchstzahlung Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. A.1.3.2 A.1.3.3 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Übersteigen der Versicherungssummen Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unse- re Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgeset- zes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzan- spruch selbst einstehen. A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? A.1.4.1 Versicherungsschutz in Europa und in der EU Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen A.1.4.2 Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags. Internationale Versicherungskarte (IVK) Haben wir Ihnen die IVK ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort ge- nannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Die dort aufgeführten gesonderten Hinweise (Fußnoten) sind zu beachten. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2. A.1.5 Was ist nicht versichert? A.1.5.1 A.1.5.2 A.1.5.3 A.1.5.4 A.1.5.5 A.1.5.6 A.1.5.7 A.1.5.8 A.1.5.9 Vorsatz Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. Genehmigte Rennen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an be- hördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Ver- letzung Ihrer Pflichten nach D.1.2.2 dar. Beschädigung des versicherten Fahrzeugs Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs. Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers - eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschlepp- ten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden. Beschädigung von beförderten Sachen Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen (z.B. mit Bus oder Taxi), besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen. Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entste- hen. A.1.5.10 Vertragliche Ansprüche Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Embargos Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Ver- sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags- parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank- tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug A.2.1 Was ist versichert? A.2.1.1 Ihr Fahrzeug Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalscha- den oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2.1 (Teilkasko) oder A.2.2.2 (Vollkasko). A.2.1.2 A.2.1.2.1 A.2.1.2.2 A.2.1.2.3 A.2.1.2.4 Mitversicherte Teile, gegen Beitragszuschlag versicher- bare Teile und nicht versicherbare Gegenstände Versichert sind auch die unter A.2.1.2.1 bis A.2.1.2.3 als mitversichert auf- geführten Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzu- behör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile). Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in A.2 ent- sprechend, soweit nichts anderes geregelt ist. Beitragsfrei mitversicherte Teile Soweit in A.2.1.2.2 und A.2.1.2.3 nicht anders geregelt, sind folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des versicherten Fahr- zeugs ohne Mehrbeitrag mitversichert: a Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahr- zeugteile, b Fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z. B. Schonbezüge, Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wird, c Im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behe- bung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mitgeführt werden (z. B. Sicherungen und Leuchtmittel), d Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestim- mungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädi- gung nicht möglich ist, e Planen, Gestelle für Planen (Spriegel), f Folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile: - ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung, - Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze, - nach a bis f mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör während einer Reparatur. Abhängig vom Gesamtneuwert mitversicherte Teile Die nachfolgend unter a bis d aufgeführten Teile sind ohne Beitrags- zuschlag bis 10.000 Euro mitversichert, wenn sie im Fahrzeug fest eingebaut oder am Fahrzeug fest angebaut sind: a Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische Kommunikati- ons- und Leitsysteme (z. B. fest eingebaute Navigationssysteme), b zugelassene Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff, Innen- raum oder Karosserie (Tuning), die der Steigerung der Motorleistung, des Motordrehmoments, der Veränderung des Fahrverhaltens dienen oder zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs führen, c individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -be- schriftungen sowie besondere Oberflächenbehandlungen, d Beiwagen und Verkleidungen bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads. e Fest im Fahrzeug eingebaute Standard-Regalsysteme f Kühl- und Thermoaufbauten Ist der Gesamtneuwert der unter a bis f aufgeführten Teile höher als die genannte Wertgrenze, ist der übersteigende Wert nur mitversichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung der Ent- schädigung wegen Unterversicherung. Gegen Beitragszuschlag können Sie versichern Spezialaufbauten (z. B. Kran-, Tank-, Siloaufbauten) und Spezialeinrich- tungen (z. B. für Werkstattwagen, Messfahrzeuge, Krankenwagen). Nicht versicherbare Gegenstände Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, z.B. Mobiltelefone und mobile Navigationsgeräte (auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung), Reisegepäck, persönliche Gegenstände der In- sassen, Brillen, Campingausrüstung (soweit nicht fest eingebaut), Falt- garage/Regenschutzplane, Foto- und Videoausrüstung, Laptop, Vorzelt und Markisen, Ton- und Datenträger jeder Art. A.2.2 Welche Ereignisse sind versichert? A.2.2.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? A.2.2.1.1 Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalscha- den oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: Brand und Explosion Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flam- menbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötz- lich verlaufende Kraftäußerung. Nicht als Explosion gilt das Auslösen eines Airbags. 9 A.2.2.1.2 A.2.2.1.3 A.2.2.1.4 A.2.2.1.5 A.2.2.1.6 A.2.2.1.7 A.2.2.2 A.2.2.2.1 A.2.2.2.2 10 Entwendung Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen: a Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahr- zeugs aufgrund räuberischer Erpressung. b Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug we- der zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. c Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Ge- brauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtig- ten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehö- riger ist. Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitz- schlag, Überschwemmung oder Lawinen auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Zusammenstoß mit Tieren Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. Tierbiss Versichert sind durch Tierbiss unmittelbar verursachte Schäden bei einem Pkw, Campingfahrzeug, Kraftrad oder Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse. Hiervon ausgenommen sind Schäden an Manschetten aus Gummi oder Kunststoff und Schäden im Fahrzeuginnenraum. Daraus resultierende Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu einer Ent- schädigungsobergrenze von insgesamt 5.000 Euro mitversichert. Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeuges. Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben, ausgenommen Kunststoffscheiben von Cabriodächern), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Versichert sind jedoch erforderliche Kosten für die Kalibrierung der o.g. Assistenzsysteme nach Glasaustausch. Folgeschäden aller Art, insbesondere weitergehende Schäden am Fahrzeug selbst, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Bei Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs erstatten wir auch repa- raturbedingte Innenreinigungskosten. Glasreparaturen bzw. Scheibentausch können nicht fiktiv abgerechnet werden. Bitte beachten Sie die Regelungen zur Selbstbeteiligung nach A.2.5.9. Kurzschlussschäden an der Verkabelung Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurz- schluss. Daraus resultierende Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu einer Ent- schädigungsobergrenze von insgesamt 5.000 Euro mitversichert. Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalscha- den oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: Ereignisse der Teilkasko Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.1. Unfall Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahr- zeug einwirkendes Ereignis. Versichert sind auch Schäden am ziehenden Pkw durch einen Anhänger die ohne Einwirkung von außen entstanden sind. Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere: - Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvor- gang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen. - Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvor- gangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. - Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Material- ermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben. - Verwindungsschäden. Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entste- hen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeober- fläche eines Lkw durch Beladen mit Kies. A.2.2.2.3 A.2.2.2.4.1 A.2.2.2.4.2 A.2.2.2.5 Hacker- und Cyberangriff Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall, wenn dieser: - aufgrund eines Eingriffs in oder - eine Manipulation der Fahrzeugsoftware durch einen unberechtigten Dritten (Hackerangriff, Cyberangriff) verursacht wurde. Mut- oder böswillige Handlungen Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als be- rechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungs- berechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). Zu den mut- oder böswillgen Handlungen Dritter zählt auch ein Hacker-/ Cyberangriff auf die Software des Fahrzeugs. Programmier- oder War- tungsfehler des Herstellers sind nicht versichert. Versicherungsschutz beim Transport auf Schiffen Versichert sind Schäden am Fahrzeug, die bei einem Transport auf einem Schiff dadurch entstehen, dass - das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht oder - das Fahrzeug auf Grund der Wetterlage oder auf Grund des Seegangs über Bord gespült wird oder - das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil die Schiffsführung an- ordnet, das Fahrzeug zu opfern, um das Schiff, die Passagiere oder die Ladung zu retten (Große Havarie). A.2.2.3 Elektro Plus (nur für Elektro- und Hybrid-Pkw - sofern abgeschlossen) In der Kaskoversicherung sind folgende Zusatzleistungen mitversichert: Zubehörteile A.2.2.3.1 A.2.2.3.2 Ladekabel, Ladekarte, mobiles Ladegerät (tragbare Ladestation) ein- schließlich dazugehörige Adapter, Induktionsladeplatte, ihre eigene und fest mit dem Gebäude verbundene Wandladestation (Wallbox). Überspannung In der Teilkaskoversicherung sind Überspannungsschäden durch Blitzschlag mitversichert. Beispiel: Blitz schlägt in Gebäude ein und ver- ursacht einen Schaden an Ihrem Elektro- oder Hybrid-Pkw, der während des Ladevorgangs an das Stromnetz des Gebäudes angeschlossen ist. Antriebs-Akku A.2.2.3.3 Ein Akku (Akkumulator) ist ein wiederaufladbarer Speicher für elektri- sche Energie und dient zum Antrieb Ihres Elektro- oder Hybrid-Pkw. Tierbiss und Kurzschluss A.2.2.3.3.1 A.2.2.3.3.2 In der Teilkaskoversicherung sind durch Tierbiss oder Kurzschluss resultie- rende Folgeschäden am Antriebs-Akku bis zu einer Entschädigungsober- grenze von 20.000 Euro mitversichert. Allgefahrendeckung In der Vollkaskoversicherung ist der Antriebs-Akku gegen jede Beschädi- gung, Zerstörung oder Verlust versichert, mit Ausnahme von: - Schäden durch Verschleiß und Abnutzung, - Schäden, die durch eine allmähliche Einwirkung oder durch den ge- wöhnlichen Alterungsprozess entstehen (z. B. Leistungsminderung bei ordnungsgemäßem Gebrauch), - Schäden bei Konstruktions- und Materialfehlern des Herstellers, - Schäden durch chemische Reaktionen. A.2.2.3.3.3 Entsorgung Mitversichert sind die Kosten für die Entsorgung des beschädigten oder zerstörten Antriebs-Akkus bis 2.000 Euro. A.2.2.3.3.4 A.2.2.3.4 Laufleistung Bei Beschädigung, Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Antriebs- Akkus richtet sich die Entschädigungsleistung nach der Anzahl dessen Betriebsjahre. Abweichend zu A.2.5.3.3 nehmen wir ab dem vierten Be- triebsjahr und für jedes weitere angefangene Betriebsjahr vom Kaufpreis einen Abzug „neu für alt“ in Höhe von 10 % vor. Laufzeit und Kündigung Elektro Plus können Sie für die Dauer eines Versicherungsjahres ab- schließen. Wenn Sie oder wir Elektro Plus nicht spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres in Textform kündigen, verlängert sich dieser um jeweils ein Jahr. Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie oder wir Elektro Plus kündigen. Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen. Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll. Unsere Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats zugehen und wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. Mit Beendigung der Kaskoversicherung endet auch Elektro Plus ohne dass es einer Kündigung bedarf. A.2.2.4 A.2.2.4.1 A.2.2.4.2 A.2.2.4.3 A.2.2.4.4 A.2.2.4.5 Brems-, Betriebs- und Bruchschäden - BBB Plus (Nur für Nutzfahrzeuge und Anhänger - sofern abgeschlossen) Es gelten die Bestimmungen der Kaskoversicherung, sofern in den nach- folgenden Absätzen nichts anderes vereinbart ist. Im Rahmen der Vollkaskoversicherung nach A.2.2.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) kann für LKW, Zugmaschi- nen, landwirtschaftliche Zugmaschinen sowie Anhänger/Auflieger die Zusatzversicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden gegen Beitragszuschlag vereinbart werden. Was ist versichert? Versichert sind Ihr Fahrzeug und die mitversicherten Teile nach A.2.1 der AKB. Darüber hinaus sind folgende fest im Fahrzeug eingebauten oder am Fahrzeug angebauten Gegenstände versichert, wenn der Schaden durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere vom Versiche- rungsschutz der Fahrzeugvollversicherung umfasste Schäden an der versicherten Sache verursacht hat: a) Bereifung, Bürsten, Gurte, Kabel, Ketten, Raupen, Riemen, Schläu- che, Seile, Siebe, Transportbänder. b) Werkzeuge aller Art (z. B. Bohrer, Brechwerkzeuge, Messer, Säge- blätter, Schleifscheiben,Schneiden). Welche Ereignisse sind versichert? Versichert sind abweichend von A.2.2.2.2 der AKB auch unvorhergesehen und plötzlich eintretende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, die an den versicherten Sachen nach zu A.2.1 entstehen, z. B. durch - Aufspringen der Motorhaube, - Bedienungsfehler, - ein verbundenes Fahrzeug ohne Einwirkung von außen - Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler, - Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen. Abzug neu für alt Im Rahmen der Wiederherstellung bei Schäden an Motoren und Getrieben, die nicht der Fortbewegung des Fahrzeugs dienen (z. B. Kompressoren), Lagern und Drehkränzen aller Art, Raupen, Planier- schilden, Greifern, Ladeschaufeln, Löffelkübeln, Akkumulatorenbatterien und sonstigen Teilen, die wegen erhöhten Verschleißes während der Lebensdauer des Fahrzeugs erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, und von den Kosten für Bereifung, Batterien, Ersatzteile und Lackierung nehmen wir einen dem Alter und der Abnutzung ent- sprechenden Abzug (neu für alt) vor. Im Übrigen gilt A.2.5.3.3 der AKB. Was wir nicht ersetzen, Rest- und Altteile Ergänzend zu A.2.9 der AKB ersetzen wir folgende Teile nicht: Motoren und Getriebe einschließlich Teile: Wir zahlen nicht für Motoren und Getriebe, die der Fortbewegung des Fahrzeugs dienen, einschließlich Gelenkwelle sowie Differenzial. Zum Motor in diesem Sinne gehören: Anlasser, Aufladesysteme (z. B. Kompressoren, Turbolader), Auspuffanlage einschließlich Halterungen, Kraftstoffsystem am Motor, Kühlung (Wasserpumpe, Lüfter, Thermos- tatleitungen), Kurbelwelle mit Lagerung, Lichtmaschine, Motorblock mit Büchsen, Motorbremse, Nockenwellen mit Antrieb, Ölpumpe, Ölwanne, Pleuel, Triebwerk mit Kolben, Zylinderkopf mit eingebauten Teilen. Zum Getriebe in diesem Sinne gehören: Längstrieb (Kardan-/ Gelenkwellen einschließlich Zwischenlager), Wechsel- und Schaltgetriebe einschließlich Schaltgestänge, Kupplung und Befestigungsteile. Ersatzteile und Zubehör: Wir zahlen nicht für Ersatzteile und Zubehörteile, die mit den versicher- ten Sachen nicht fest verbunden sind. Betriebs- und Hilfsstoffe: Wir zahlen nicht für Betriebs- und Hilfsstoffe wie Treib- und Brennstoffe, Chemikalien, Filtermassen, Kühlmittel, Reinigungs- und Schmiermittel. Was ist nicht versichert? Ergänzend zu A.2.9 der AKB besteht kein Versicherungsschutz für: - Schäden durch Versaufen und Verschlammen: Wir zahlen nicht für Schäden und Verluste durch Versaufen oder Verschlammen . Insbesondere bei Arbeiten auf Wasserbaustellen, im Bereich von Gewässern, auf schwimmenden Fahrzeugen und bei Tunnelarbeiten oder bei Arbeiten unter Tage. - Mängelschäden: Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden durch Mängel, die bei Abschluss dieser Versicherung bereits vorhanden waren und die Ihnen oder einer Person, die über den Einsatz der versicherten Sache und ihrer versicherten Zusatzgeräte verant- wortlich zu entscheiden hat, bekannt sein mussten. - Schäden durch den Einsatz einer reparaturbedürftigen Sache: Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache; wir leisten jedoch Entschädigung,wenn der Schaden mit der Repara- turbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit unserer Zustimmung wenigstens behelfsmäßig repariert war. A.2.2.4.6 A.2.2.4.7 - Betriebsfolgeschäden: Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden, die eine unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebes, der übermäßigen Bildung von Rost und des Ansatzes von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen sind. Wird infolge eines solchen Schadens ein benachbartes Fahrzeugteil beschädigt, leisten wir bedingungsgemäße Entschädigung. - Schäden, für die ein Dritter einzutreten hat Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden, für die ein Dritter als Lieferant, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der andere seine Verant- wortung für den Schaden, leisten wir jedoch im vertraglich vereinbarten Umfang. Laufzeit und Kündigung BBB Plus können Sie für die Dauer eines Versicherungsjahres abschlie- ßen. Wenn Sie oder wir BBB Plus nicht spätestens einen Monat vor Ab- lauf des Versicherungsjahres in Textform kündigen, verlängert sich dieser um jeweils ein Jahr. Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie oder wir BBB Plus kündigen. Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen. Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll. Unsere Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats zugehen und wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. Mit Beendigung der Kaskoversicherung endet auch BBB Plus ohne dass es einer Kündigung bedarf. Übergang der Versicherung auf den Erwerber Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Zusatzversicherung für BBB Plus nicht auf den Erwerber über, sondern endet automatisch zum Zeitpunkt der Veräußerung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Alle weiteren Regelungen in G.7.1 der AKB gelten unverändert. A.2.3 Wer ist versichert? Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person. A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in den geogra- phischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Wir können mit Ihnen sowohl Erweiterungen als auch Einschränkungen des Geltungsbe- reichs vereinbaren. A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall? Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstö- rung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist. A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? A.2.5.1.1 A.2.5.1.2 A.2.5.1.3 Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Neupreisentschädigung Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen, Selbstfahrervermiet-Pkw und Leasing-Fahrzeuge) zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.5.1.7, wenn innerhalb von 18 Monaten nach dessen Erstzulassung eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung innerhalb von 18 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neupreises betragen. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Hierunter fallen auch Fahrzeuge, die kurzfristig im Rahmen einer so- genannten Tageszulassung auf den Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller zugelassen wurden und die anschließende Zulassung auf den Versiche- rungsnehmer oder den Halter innerhalb von einem Monat ab dem ersten Zulassungstag erfolgt; die Fahrleistung des Fahrzeuges darf 100 km nicht überschritten haben. Vorführwagen sind keine Tageszulassungen. Ein vorhandener Restwert wird abgezogen. Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. A.2.5.1.4 A.2.5.1.5 Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Rest- wert und Neupreis? Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleich- wertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezah- len müssen. 11 A.2.5.1.6 A.2.5.1.7 A.2.5.1.8 A.2.5.2 A.2.5.2.1 A.2.5.2.2 A.2.5.2.3 A.2.5.2.4 A.2.5.2.5 A.2.5.2.6 A.2.5.2.7 A.2.5.3 A.2.5.3.1 A.2.5.3.2 12 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schaden- ereignisses abzüglich orts- undmarktüblicher Nachlässe. Bei Omnibussen ist unsere Höchstentschädigung auf 250.000 EUR be- grenzt. Schloss- und Schlüsselersatz bei Entwendung der Fahrzeugschlüssel Nach einer Entwendung Ihrer Fahrzeugschlüssel zahlen wir im Rahmen der Teilkaskoversicherung die Kosten für den Austausch der betroffenen Fahrzeugschlösser und die dazugehörigen Schlüssel bis zu einer Entschä- digungsobergrenze von 500 Euro. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß A.2.5.9 ist zu berücksichtigen. GAP-Versicherung für Leasing- und kreditfinanzierte Fahrzeuge (nur für Pkw und Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse) Im Rahmen der Vollkaskoversicherung ersetzen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust Ihres geleasten (gemäß Anhang 3 Nr. 9) oder kreditfinanzierten Pkw oder Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse wäh- rend der Laufzeit des Leasing- bzw. Finanzierungsvertrags den offen stehenden Leasing- oder Finanzierungs-Restbetrag abzüglich der Ent- schädigungsleistung, der Rest- und Altteile sowie der Selbstbeteiligung. Dies gilt nicht im Falle einer Abrechnung nach A.2.5.3.1. b oder wenn bei einem Elektrofahrzeug ausschließlich der Akku geleast oder kreditfinan- ziert ist Die Leistung aus der GAP-Versicherung gilt für Leasing- und Kredit- verträge, die auf der Grundlage marktüblicher Zinsen und Laufzeiten geschlossen wurden. Der Kredit muss nachweislich ausschließlich zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen worden sein. Der Leasing-Restbetrag ist die Summe aus ausstehenden abgezinsten Leasingraten, anteiliger Restrate, abgezinstem Leasing-Restwert und noch nicht verbrauchter Leasing-Vorauszahlung. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene, nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen. Der Finanzierungs-Restbetrag ist der nach dem Kreditvertrag errechne- te abgezinste Netto-Kreditbetrag der bei vorzeitiger, schadenbedingter Beendigung bzw. Kündigung des Kreditvertrags an die Bank zu zahlen ist. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig ge- wesene, nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen. Nicht ersetzt werden Abmeldekosten und Wertminderungen am ver- sicherten Fahrzeug wegen nicht eingehaltener Vereinbarungen aus dem Leasing- oder Kreditvertrag, z.B. bei einer Überschreitung der verein- barten Kilometerleistung oder infolge von Vorschäden. Wir können verlangen, dass Sie uns den Leasing- bzw. Kreditvertrag vorlegen. Die Höchstentschädigungsgrenze beträgt 7.500 Euro. Anspruch auf eine Ersatzleistung besteht nicht, soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines weiteren Vertrags zur Leis- tung verpflichtet ist, z. B. aus einer Kreditausfallversicherung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Dritte seine Leistung erbringt und in welchem Umfang. Was zahlen wir bei Beschädigung? Reparatur Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erfor- derlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: a Lassen Sie das Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wieder- beschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nach- weisen. b Lassen Sie das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fach- gerecht reparieren oder können Sie nicht durch eine Rechnung die vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts. Liegt dieser Wert ausnahmsweise über den kalkulierten Nettoreparatur- kosten, so besteht bei fiktiver Abrechnung lediglich ein Anspruch auf die Nettoreparaturkosten. Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten mittlere, ortsübliche Stundenverrechnungssätze als erforderlich. Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreisentschädigung in A.2.5.1.2. Abschleppen Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Ab- schleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach A.2.5.3.1 die Obergrenze nach A.2.5.3.1.a oder A.2.5.3.1.b nicht überschritten werden. Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass Ihr Fahrzeug aufgrund der Beschädigung nicht mehr fahrbereit ist. A.2.5.3.3 A.2.5.3.4 A.2.5.3.5 A.2.5.3.6 A.2.5.3.7 Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen. Abzug neu für alt Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt), wenn - bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder - das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird. Bei Pkw – mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und Selbstfahrer-Ver- mietfahrzeugen – wird kein Abzug (mit Ausnahme beim Antriebs-Akku), bei allen übrigen Fahrzeugen wird ein Abzug ab dem vierten auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres vorgenommen. Bei Beschädigung, Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Antriebs- Akkus richtet sich die Entschädigungsleistung nach der Anzahl dessen Betriebsjahre. Wir ziehen im ersten und zweiten Betriebsjahr vom Kaufpreis einen Abzug „neu für alt“ in Höhe von 15 % ab. Ab dem 3. Be- triebsjahr nehmen wir für jedes weitere angefangene Betriebsjahr einen weiteren Abzug von 10 % vor. Bei fest eingebauten Informations- und Unterhaltungssystemen zahlen wir den Neupreis, wenn innerhalb von 18 Monaten nach Erwerb als Neugerät an diesem ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Nach Ablauf der 18 Monate wird vom Neupreis ein Abzug in Höhe von 1% pro Monat, vom Zeitpunkt des Erwerbs an gerechnet, vor- genommen. Über Abschnitt A.2 hinausgehende Kosten (z. B. Aufräumungs- und Ent- sorgungskosten) erstatten wir nicht. Fracht- und Transportkosten Wir zahlen die für die Wiederherstellung (Reparatur oder Ersatzbeschaf- fung) notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten. Schadenservice Plus (nur für Pkw – ohne Leasing – sofern abgeschlossen) Es gelten die Bestimmungen der Kaskoversicherung, sofern in den nach- folgenden Absätzen nichts anderes vereinbart ist. Haben Sie Schadenservice Plus vereinbart, dann gilt bei einem Kasko- schaden an Ihrem Fahrzeug oder den mitversicherten Teilen innerhalb Deutschlands folgendes: Wir wählen die Werkstatt aus unserem Werkstattnetz aus, in der das Fahrzeug repariert wird, erteilen den Reparaturauftrag und tragen die Kosten der Reparatur unter Berücksichtigung eventueller Abzüge nach A.2.5.3.3. Auf die Fahrzeugreparatur bieten wir 6 Jahre Garantie. Ist Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrfähig oder verkehrssicher vermitteln wir den Transport des Fahrzeuges auf unsere Kosten vom Schadensort in die von uns gewählte Werkstatt. Wir organisieren auf Wunsch folgende Zusatzleistungen: - die Abholung und die Rückführung des fahrfähigen und verkehrssiche- ren Fahrzeugs. - die Bereitstellung eines kostenlosen Fahrzeugs für die Dauer der Repa- ratur bis max. 7 Tage. - die kostenlose Fahrzeugreinigung innen und außen. Die Zusatzleistungen werden bei der Reparaturdurchführung unentgelt- lich von der Partnerwerkstatt erbracht. Einen Ausgleichsanspruch bei Nichtinanspruchnahme haben Sie nicht. Wir übernehmen lediglich 80 % der nach A.2.5.3.1 berechneten Kosten (ohne Berücksichtigung der Fahrzeugtransportkosten), wenn - Sie vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns aufnehmen, wir deshalb die Werkstatt nicht auswählen können und die Reparatur in einer anderen Werkstatt durchgeführt wird, oder - das Fahrzeug aus sonstigen Gründen, die Sie zu vertreten haben, nicht in einer von uns bestimmten, sondern in einer anderen Werkstatt repariert wird. In diesen Fällen gilt A.2.5.3.5 nicht. Lassen Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren, ersetzen wir die nach A.2.5.3.1 berechneten Kosten (ohne Umsatzsteuer), die bei Reparatur des Fahr- zeugs in einer Partnerwerkstatt entstanden wären. Alternativ dazu können auch 80 % der Kosten nach A.2.5.3.1 (ohne Um- satzsteuer) einer anderen Werkstatt von uns ersetzt werden. Absätze A.2.5.3.5 und A.2.5.3.6 gelten nicht. A.2.5.4 Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. A.2.5.5 Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie tat- sächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. A.2.5.6 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung A.2.5.6.1 A.2.5.6.2 A.2.5.6.3 A.2.5.6.4 Wiederauffinden des Fahrzeugs Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige in Textform wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstren- gungen wieder in Besitz nehmen können. Wir zahlen die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum Fundort. Eigentumsübergang nach Entwendung Sind Sie nicht nach A.2.5.6.1 zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer. Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach D.1.1, E.1.1 oder E.1.3 oder wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.9.1 Satz 2) gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, steht Ihnen ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. A.2.5.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädi- gung)? Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahr- zeugs nach A.2.5.1.7. A.2.5.8 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile Was wir nicht ersetzen A.2.5.8.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wert- minderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs. Rest- und Altteile A.2.5.8.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet. A.2.5.9 Selbstbeteiligung Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereig- nis für jedes versicherte Fahrzeug von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe nicht durch Austausch sondern durch Reparatur der Scheibe beseitigt, ersetzen wir die Repa- raturkosten ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung. Auf den Abzug der Selbstbeteiligung verzichten wir nicht, wenn die Reparatur bei Gelegenheit eines Einkaufs, einer Freizeitveranstaltung oder unter ver- gleichbaren Umständen auf Parkplätzen durchgeführt oder vereinbart wird. A.2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschieden- heit über die Schadenhöhe A.2.6.1 A.2.6.2 A.2.6.3 A.2.6.4 Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhe- bung ein Sachverständigenausschuss entscheiden. Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsach- verständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt. Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraft- fahrzeugsachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen. Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Ob- siegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu be- schreiten. A.2.7 Fälligkeit unserer Zahlung A.2.7.1 A.2.7.2 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung fest- gestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung ver- langen, wenn - wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und A.2.7.3 - sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt. Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frü- hestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige in Textform. A.2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistun- gen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Bestimmungen nach A.2.9.2 finden auch Anwendung auf den berechtigten Fahrer. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflicht- versicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt. A.2.9 Was ist nicht versichert? A.2.9.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich her- beiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechen- den Verhältnis zu kürzen. A.2.9.2 Wir verzichten Ihnen gegenüber in der Kaskoversicherung auf den Ein- wand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens. Der Verzicht gilt nicht, wenn - Sie infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschen- der Mittel nicht in der Lage sind, das Fahrzeug sicher zu führen oder - Sie die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile ermöglichen. - Sie oder Ihre Mitarbeiter einen Schaden gemäß den Sonderbedingun- gen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und Handwerk verursachen. A.2.9.3 Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken und Rennen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßig- keitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. Reifenschäden A.2.9.4 A.2.9.5 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversi- cherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.9.6 A.2.9.7 Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Embargos Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Ver- sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags- parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank- tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. A.3 Autoschutzbrief - Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung A.3.1 Was ist versichert? Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.6 bis A.3.10 genannten Schaden- ereignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder erstatten die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen. Versichert sind Fahrten und Reisen mit dem im Versicherungsschein ge- nannten Fahrzeug. A.3.2 Wer ist versichert? Bei Reisen mit dem versicherten Fahrzeug besteht Versicherungsschutz für Sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen des Fahr- zeugs auf das sich die Versicherung bezieht. Bei Reisen ohne das versicherte Fahrzeug besteht Versicherungsschutz für die in A.3.9.1, A.3.9.2 und A.3.9.3 genannten Personen. 13 Darüber hinaus werden Leistungen für den Krankenrücktransport nach A.3.9.2, für die Rückholung von Kindern nach A.3.9.3, für den Kranken- besuch nach A.3.9.1 sowie für die Hilfe im Todesfall nach A.3.10.9 auch erbracht, wenn die Reise ohne das versicherte Fahrzeug erfolgt. A.3.3 Versicherte Fahrzeuge Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug sowie ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger. Versicherbar sind: - - - - Krafträder über 125 ccm, Pkw einschließlich Kombinationskraftfahrzeuge, Campingfahrzeuge bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht. LKW bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht. A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben mit dem Schutzbrief Versicherungsschutz in den geographi- schen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist. A.3.5 Begriffsdefinitionen Was versteht man unter einer Reise? A.3.5.1 Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. Was versteht man unter Panne oder Unfall? A.3.5.2 Unter Panne ist jeder Brems-, Bruch- oder Betriebsschaden zu verstehen. Zusätzlich gilt bei Elektrofahrzeugen die nicht vorsätzlich herbeigeführte Entladung des Antriebs-Akkus als Panne. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. A.3.6 Hilfe bei Panne oder Unfall A.3.6.1 A.3.6.2 Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen: Wiederherstellung der Fahrbereitschaft Wenn Sie uns die Organisation überlassen schicken wir Ihnen ein Pan- nenhilfsfahrzeug an den Schadenort und lassen Ihr Fahrzeug auf unsere Kosten wieder fahrbereit machen, wenn dies mit den Bordmitteln des Pannenhilfsfahrzeugs möglich ist. Rufen Sie selbst ein Pannenhilfsfahrzeug an den Schadenort dann be- zahlen wir maximal 150 Euro, einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile. Abschleppen des Fahrzeugs Wenn Sie uns die Organisation überlassen schicken wir Ihnen ein Pan- nenhilfsfahrzeug an den Schadenort und lassen Ihr Fahrzeug auf unsere Kosten in die nächstgelegene, geeignete Werkstatt abschleppen wenn das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden kann. A.3.6.3 Lassen Sie selbst Ihr Fahrzeug in die nächstgelegene, geeignete Werk- statt abschleppen dann bezahlen wir maximal 200 Euro, einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile. Bergen des Fahrzeugs Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, organisieren wir für Sie die Bergung des Fahrzeugs. Dies schließt das Gepäck und nicht gewerblich geförderte Ladung mit ein. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. A.3.6.4 Zusätzliche Leistungen bei Falschbetankung Haben Sie Ihr Fahrzeug mit falschem Kraftstoff betankt, ersetzen wir zusätzlich zu den Leistungen bei einer Panne die Kosten bis zu einer Höhe von insgesamt 500 Euro für das Entfernen des falschen Kraftstof- fes aus allen betroffenen Bauteilen des Fahrzeugs. Folgeschäden aller Art sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Als Falschbetankung gilt, wenn ein Fahrzeug mit Benzinmotor mit Dieselkraftstoff oder ein Fahrzeug mit Dieselmotor mit Benzin betankt wird. A.3.7 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs erbringen wir nachfol- gende Leistungen unter den Voraussetzungen, dass - die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist und - das Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauf folgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen worden ist. Weiter- oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall A.3.7.1 Folgende Fahrtkosten werden erstattet: a Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder 14 A.3.7.2 A.3.7.3 A.3.7.4 A.3.7.5 A.3.7.6 A.3.7.7 A.3.7.8 A.3.7.9 A.3.7.10 A.3.7.11 b eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 oder c eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutsch- land oder d eine Fahrt einer Person für die Rückfahrt zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort wieder fahrbereit gemacht worden ist. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung bis zu 500 km bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei einer einfachen Ent- fernung bis zu 1 200 km bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschlägen. Hat sich der Scha- denfall mehr als 1 200 km vom Wohnort entfernt ereignet, erstatten wir für die Fahrten, deren einfache Entfernung über 1 200 km liegt, anstelle der Bahnfahrt auch die Kosten eines Linienfluges in der Economy-Klasse einschließlich Zuschlägen sowie in allen Fällen die Kosten für nachgewie- sene Taxifahrten bis zu 60 Euro. Übernachtung Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungs- möglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens drei Übernach- tungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.7.1, Mietwagen nach A.3.7.3 oder Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall nach A.3.7.6 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht, be- steht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 85 Euro (mit Frühstück) je Übernachtung und Person. Mietwagen Wir helfen Ihnen, ein Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.7.1 die Kosten des Miet- wagens, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Wir zahlen höchstens 350 Euro. Bei Schadenfällen im Ausland übernehmen wir für die Fahrt zum ständi- gen Wohnsitz Mietwagenkosten bis 500 Euro. Ersatzteilversand Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, organisieren wir für Sie, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten und übernehmen alle entstehen- den Versandkosten. Wir übernehmen auch die eventuell erforderlichen Kosten für den Rücktransport ausgetauschter Motoren, Getriebe oder Achsen. Fahrzeugschlüsselservice Können Sie das versicherte Fahrzeug nicht fahren, weil die Fahrzeug- schlüssel verloren, entwendet oder defekt sind, vermitteln wir die Beschaffung von Ersatzschlüsseln und übernehmen die Kosten für deren Versand bis zu 110 Euro. Die Kosten für die Ersatzschlüssel tragen wir nicht. Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall an einem aus- ländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraus- sichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug aufgewandt werden muss, organisieren wir für Sie den Transport des Fahrzeuges zu einer Werkstatt und tragen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren ständigen Wohnsitz. Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wie- derherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des Transports in eine Werkstatt untergestellt werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. Fahrzeugunterstelllung nach Totalschaden Wir tragen bei Totalschaden die Kosten einer notwendigen Unterstellung bis zur Durchführung der Verzollung oder Verschrottung, jedoch höchs- tens für zwei Wochen Unterstellzeit. Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugdiebstahl Wir übernehmen die Kosten für eine Fahrzeugunterstellung, wenn das gestohlene Fahrzeug - nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden wird und - bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden muss. Wir übernehmen die Kosten höchstens für zwei Wochen. Fahrzeugverzollung und -verschrottung Muss das Fahrzeug nach einem Unfall oder Diebstahl im Ausland ver- zollt werden, helfen wir bei der Verzollung. Wir übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Ver- zollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten. Fahrzeugabholung Wir organisieren für Sie die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständi- gen Wohnsitz, wenn - der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und - das Fahrzeug weder von ihm noch von einem Insassen zurückgefahren werden kann. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. A.3.7.12 Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,50 Euro je Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtig- ten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Über- nachtungskosten. Die Leistung ist begrenzt auf drei Übernachtungen bis zu je 85 Euro (mit Frühstück) pro Person. Rücktransport von Haustieren Können auf einer Fahrt oder Reise mit dem versicherten Fahrzeug der mitgeführte Hund und/oder die mitgeführte Katze von Ihnen und/oder den berechtigten Insassen infolge Todes, Erkrankung oder Verletzung nicht mehr versorgt werden, vermitteln wir den Heimtransport der Tiere und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Ist nach dem Heimtransport eine Weiterversorgung nicht möglich, vermitteln wir eine anderweitige Unterbringung und Versorgung der Tiere und tragen die hierdurch entstehenden Kosten für höchstens zwei Wochen. A.3.8 Hilfe bei Naturkatastrophen A.3.8.1 A.3.8.2 A.3.8.3 A.3.9 A.3.9.1 A.3.9.2 A.3.9.3 Übernachtung und Verpflegung Kann eine Fahrt oder eine Reise mit dem versicherten Fahrzeug nicht planmäßig fortgesetzt werden, weil am jeweiligen Aufenthaltsort eine unvorhersehbare Naturkatastrophe (z.B. Lawine oder Erdbeben) einge- treten und daher die Weiterreise nicht möglich oder infolge behördlicher Anordnung nicht erlaubt ist, erstatten wir nachgewiesene außerplanmä- ßige Übernachtungs- und Verpflegungskosten für höchstens 3 Nächte bis zu höchstens 85 Euro je Übernachtung und Person und 3 Verpfle- gungstage bis zu höchstens 20 Euro je Tag und Person. Die Übernach- tungs- und Verpflegungskosten werden jedoch nicht über den Tag hinaus erstattet, an dem eine Weiterreise möglich oder infolge behördlicher Anordnung erlaubt ist. Weiter- oder Rückfahrt Falls die Weiterfahrt mit dem versicherten Fahrzeug durch die Natur- katastrophe oder infolge behördlicher Anordnung nicht möglich ist, vermitteln und bezahlen wir die Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.7.1. Fahrzeugrückholung Müssen Sie auf Grund der Naturkatastrophe oder infolge behördlicher Anordnung Ihr fahrbereites Fahrzeug am Schadenort zurücklassen, or- ganisieren wir für Sie die Rückholung des Fahrzeugs zu Ihrem Wohnsitz. Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise Krankenbesuch Müssen Sie, Ihr Ehepartner, der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner oder Ihre minderjährigen Kinder sich auf einer Reise infolge Erkrankung oder Verletzung länger als zwei Wochen stationär in einem Krankenhaus aufhalten, übernehmen wir Leistungen für Fahrt und Übernachtung bis insgesamt 500 Euro für Besuche des Er- krankten durch dessen Ehepartner, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner, Eltern oder Kinder. Krankenrücktransport Müssen Sie, Ihr Ehepartner, der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner oder Ihre minderjährigen Kinder auf einer Reise infolge Erkrankung oder Verletzung an ihren ständigen Wohnsitz zurück- transportiert werden, organisieren wir für Sie die Durchführung des Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig und ärztlich angeord- net sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vor- geschrieben ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Nächte bis zu je 85 Euro (mit Frühstück) pro Person. Wurden durch den Rücktransport Fahrtkosten eingespart, rechnen wir diese Ersparnis auf unsere Leistungen an. Rückholung von Kindern Wir organisieren für Sie die Abholung und Rückfahrt mitreisender min- derjähriger Kinder mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz, wenn - der Fahrer erkrankt ist oder stirbt und - die Kinder weder von Ihnen noch von einem anderen Insassen betreut werden können. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung bis zu 500 km bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei einer einfachen Entfernung bis zu 1 200 km bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse. Hat sich der Schadenfall mehr als 1 200 km vom Wohnort entfernt ereignet, erstatten wir für die Fahrten, deren einfache Entfernung über 1 200 km liegt, anstelle der Bahnfahrt auch die Kosten eines Linienfluges in der Economy-Klasse einschließlich Zuschlägen sowie in allen Fällen die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 60 Euro. Wurden durch den Rücktransport Fahrtkosten eingespart, rechnen wir diese Ersparnis auf unsere Leistungen an. A.3.10 A.3.10.1 A.3.10.2 A.3.10.3 A.3.10.4 A.3.10.5 A.3.10.6 A.3.10.7 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach A.3.4 ohne Deutschland), der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir zusätzlich folgende Leistungen: Ersatz von Reisedokumenten Verlieren Sie auf einer Reise im Ausland ein hierfür benötigtes Doku- ment, sind wir bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernehmen die hierbei anfallenden Gebühren. Vermittlung ärztlicher Betreuung Erkranken Sie auf einer Reise im Ausland, informieren wir Sie auf An- frage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Weiterhin stellen wir, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen Ihrem Hausarzt und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Versand von Arzneimitteln Sind auf einer Auslandreise mit dem versicherten Fahrzeug für Sie oder einen berechtigten Insassen verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit nötig und können weder diese noch ein, von einem von uns eingeschalteten Arzt, benanntes Ersatzpräparat an Ort und Stelle beschafft werden, vermit- teln wir den Versand der Arzneimittel und übernehmen die Kosten des Versandes. Über die Notwendigkeit des Arzneimittelversandes entscheidet der von uns eingeschaltete Arzt nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt im Ausland oder mit dem Hausarzt. Ein Arzneimittelversand erfolgt nicht, wenn keine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung erlangt werden kann oder wenn das Arzneimittel als Suchtmittel gilt. Eine etwaige Abholung und Auslösung des Arzneimittels beim Zoll haben Sie selbst zu veranlassen. Wir erstatten die Kosten für die Abholung der Arzneimittel. Die Kosten für die Arzneimittel selbst strecken wir vor. Sie sind binnen eines Monats nach Beendigung der Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen. Versand von Sehhilfen Geht Ihnen oder einem berechtigten Insassen auf einer Auslands- reise mit dem versicherten Fahrzeug die Brille oder die Kontaktlinsen (Sehhilfen) verloren und kann Ersatz an Ort und Stelle nicht beschafft werden, vermitteln wir den Versand des Ersatzes für die Sehhilfen und übernehmen die Kosten des Versandes. Für die Abholung und Auslösung der Sehhilfen beim Zoll gilt A.3.10.3 Abs.3 und für die Kosten der Abholung und Kosten der Ersatzsehhilfen gilt A.3.10.3 Abs.4 entsprechend. Reiserückruf Auf Ihren Antrag oder den Ihnen nahestehender Personen veranlassen wir die Ausstrahlung von Reiserückrufen durch Rundfunkanstalten im Falle von Tod, schwerem Unfall oder plötzlicher schwerer Erkrankung von Ihnen oder einer Ihrer nahen Familienangehörigen oder eines Schadens an Ihrem Eigentum infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätz- licher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu Ihrer wirtschaftlichen Lage und Ihrem Vermögen erheblich ist. Finanzielle Notlage Geraten Sie oder ein berechtigter Insasse während einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug durch - Tod, Erkrankung oder Verletzung von berechtigten Insassen, - den Verlust von Reisezahlungsmitteln aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen, - Panne, Unfall oder Diebstahl des versicherten Fahrzeuges, in eine finanzielle Notlage, stellen wir den Kontakt zur Hausbank der betroffenen Person her. Sofern erforderlich, sind wir bei der Übermitt- lung eines von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages an die betroffene Person behilflich. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag nicht möglich, stellen wir der betroffenen Person einen Betrag bis zu 1.500 Euro zur Verfügung. Dieser ist binnen eines Monates nach dem Ende der Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen. Bei finanzieller Notlage mehrerer Personen infolge desselben Ereignisses ist der Betrag von 1.500 Euro die Höchstleistung für alle betroffenen Personen zusammen. Kostenerstattung bei Reiseabbruch Wir übernehmen die im Verhältnis zur ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu 2.500 Euro unter folgenden Voraussetzungen: - Tod oder - schwere Erkrankung oder - erhebliche Schädigung des Vermögens eines Mitreisenden oder eines nahen Verwandten und die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise ist Ihnen nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zu- zumuten. 15 A.3.10.8 Allgemeine Serviceleistungen in besonderen Notlagen Zusätzlich zu den vorgenannten Leistungen erbringen wir bei einem Schadenfall auf einer Fahrt oder Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland auf Anfrage folgende Serviceleistungen: - Übermittlung von wichtigen Nachrichten aus dem Aufenthaltsland, - Benennung und Vermittlung eines Kontaktes zu Dolmetschern, Rechts- anwälten, Sachverständigen usw., - Beratung im Aufenthaltsland für das richtige Verhalten gegenüber Behörden. Wir veranlassen Maßnahmen und übernehmen die hierfür entstehen- den Kosten bis zu 250 Euro, wenn - Sie in eine besondere Notlage geraten, die in den vorgenannten Be- stimmungen nicht geregelt ist und - zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erhebliche Nachteile für Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- und Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaf- fungs- und Reparaturkosten erstatten wir nicht. Hilfe im Todesfall A.3.10.9 Im Fall Ihres Todes auf einer Reise im Ausland organisieren wir nach Abstimmung mit den Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Überführung nach Deutschland und übernehmen die Kosten bis zu insge- samt 10.000 Euro. Wir leisten auch im Fall des Todes Ihres Ehepartners, des mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartners oder Ihrer minder- jährigen Kinder. A.3.11 Was ist nicht versichert? A.3.11.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich her- beiführen. Wir verzichten Ihnen gegenüber auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens. Der Verzicht gilt nicht, wenn - Sie infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschen- der Mittel nicht in der Lage sind, das Fahrzeug sicher zu führen oder - Sie die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile ermöglichen. Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken und Rennen A.3.11.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßig- keitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. A.3.11.3 Kriegsereignisse und innere Unruhen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignis- se und innere Unruhen unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.3.11.4 A.3.11.5 Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Krankheit und Schwangerschaft Kein Versicherungsschutz besteht wenn das Ereignis, aufgrund dessen wir in Anspruch genommen werden (Schadenfall), durch eine Erkrankung verursacht wurde, die innerhalb von sechs Wochen vor Beginn der Reise mit dem versicherten Fahrzeug erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder durch eine Schwangerschaft. Embargos A.3.11.6 Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Ver- sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags- parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank- tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. A.3.12 Anrechnung ersparter Aufwendungen Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen. A.3.13 Verpflichtung Dritter A.3.13.1 A.3.13.2 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A.3.13.1 zur Leistung verpflich- tet. 16 A.4 Kfz-Unfallversicherung - wenn Insassen verletzt oder getötet werden A.4.1 Was ist versichert? A.4.1.1 A.4.1.2 Unfälle bei Gebrauch des Fahrzeugs Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ge- brauch Ihres Fahrzeugs oder eines damit verbunden Anhängers stehen (z. B. Fahren, Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen). Unfallbegriff Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch - ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfaller- eignis) - unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. A.4.1.3 Erweiterter Unfallbegriff Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung - ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt, - Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wir- belsäule zerrt oder zerreißt. A.4.2 Wer ist versichert? A.4.2.1 A.4.2.2 A.4.2.3 Fahrerunfallversicherung Bei der Fahrerunfallversicherung ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeu- ges mit den für Invalidität und Tod vereinbarten Versicherungssummen versichert. Wird er verletzt und verbleibt eine unfallbedingte Invalidität von mindestens 90 %, verdoppelt sich die für die Invalidität vereinbarte Versicherungssumme für ihn. Mitfahrerunfallversicherung nach dem Pauschalsystem Bei der Mitfahrerunfallversicherung nach dem Pauschalsystem ist jeder berechtigte Insasse – außer der Fahrer – mit dem der Anzahl der Versi- cherten entsprechenden Teilbetrag der vereinbarten Summe versichert. Was versteht man unter berechtigten Insassen? Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und alle weiteren Insassen), die sich mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder in unmittelbarem Zusammen- hang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs tätig werden. A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben in der Kfz-Unfallversicherung Versicherungsschutz in den geo- graphischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfall- versicherung? Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche der nachste- henden Leistungen mit welchen Versicherungssummen vereinbart sind. A.4.5 Leistung bei Invalidität A.4.5.1 Voraussetzungen für die Leistung Invalidität A.4.5.1.1 Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt - die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit - dauerhaft A.4.5.1.2 beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn - sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und - eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall A.4.5.1.3 - eingetreten und - von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. Geltendmachung der Invalidität Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung aus- geschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. A.4.5.1.4 Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (A.4.6), sofern diese ver- einbart ist. A.4.5.2 Art und Höhe der Leistung Berechnung der Invaliditätsleistung A.4.5.2.1 Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind - die vereinbarte Versicherungssumme und - der unfallbedingte Invaliditätsgrad. Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung A.4.5.2.2 Der Invaliditätsgrad richtet sich - nach der Gliedertaxe (A.4.5.2.3), sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind, - ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (A.4.5.2.4). Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität (A.4.10.4). Gliedertaxe A.4.5.2.3 A.4.5.2.4 A.4.5.2.5 A.4.5.2.6 A.4.5.2.7 Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit eines der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade: Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 65 % 60 % Hand 55 % Daumen 20 % Zeigefinger 10 % anderer Finger 5 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des Knies 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % große Zehe 5 % andere Zehe 2 % Auge 50 % Gehör auf einem Ohr 30 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der ent- sprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Bemessung außerhalb der Gliedertaxe Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditäts- grad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunk- ten. Minderung bei Vorinvalidität Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnes- organe schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach A.4.5.2.3 und A.4.5.2.4 bemessen. Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität. Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet. Mehr als 100% werden jedoch nicht berücksichtigt. Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen: - Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben und - die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach A.4.5.1 sind erfüllt. Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. A.4.6 Todesfallleistung A.4.6.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall. A.4.6.2 Beachten Sie dann die Verhaltensregeln nach E.1.5.1. Art und Höhe der Leistung Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungs- summe. A.4.7 Krankenhaustagegeld bei angelegten Sicherheitsgurten A.4.7.1 A.4.7.2 Voraussetzungen für die Leistung Erleidet ein Insasse (oder eine andere nach A.4.2 versicherte Person) eines versicherten Pkw oder Taxis der einen Sicherheitsgurt angelegt hat, einen Unfall, welcher aus medizinischen Gründen einen Kranken- hausaufenthalt von mehr als zwei Kalendertagen zur Folge hat, zahlen wir ab dem dritten Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes auch ein Krankenhaustagegeld. Aufnahme- und Entlassungstag werden je als ein Kalendertag gerechnet. Die Leistung entfällt für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, sowie für Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen. Höhe und Dauer der Leistung Das Krankenhaustagegeld beträgt je Kalendertag der vollstationären Behandlung 1/3 v.T. der für den Invaliditätsfall und den Fall des Todes vereinbarten Versicherungssummen. Das Krankenhaustagegeld ist auf höchstens 50 Euro je Person und Kalendertag begrenzt und wird längs- tens für zwei Jahre gezahlt. A.4.8 Zusatzleistungen für die Fahrerunfallversicherung Bei zur Eigenverwendung versicherten Pkw und Campingfahrzeugen erbringen wir für den Fahrer folgende Zusatzleistungen: Bergungskosten A.4.8.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen Unfall erlitten und ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht für die Kosten gemäß A.4.8.2. A.4.8.2 Art der Leistung: Wir ersetzen - die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten ersetzen wir auch dann, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach konkreten Umständen zu vermuten war, - die Kosten für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik, - den Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren, - die zusätzlichen Heimfahrt- oder Unterbringungskosten bei einem Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mit- reisenden Lebenspartner der versicherten Person, - die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland, - die Kosten für die Bestattung im Ausland oder die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland. A.4.8.3 Höhe der Leistung: A.4.8.3.1 Wir zahlen bis zur Höhe der Versicherungssumme von 5.000 Euro. A.4.8.3.2 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallversicherun- gen, wird nur einmal geleistet. Mehrleistung bei schwersten Verletzungen (ohne Anrechnung auf die Invaliditätsleistung) A.4.8.4 Voraussetzungen für die Leistung: A.4.8.4.1 Wir erbringen nach einem Unfall eine Mehrleistung bei folgenden Ver- letzungen: a Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks, b Amputation mindestens des ganzen Fußes oder der ganzen Hand, c Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprel- lung (Contusion) oder Hirnblutung, d schwere Mehrfachverletzung/Polytrauma: - Brüche langer Röhrenknochen an zwei unterschiedlichen Glied- maßenabschnitten (Beispiele: Ellen-, Oberschenkel-, Schienbein- oder Oberarmbruch) oder - Gewebe zerstörender Schäden an zwei inneren Organen oder - Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: - Bruch eines langen Röhrenknochens, - Bruch des Beckens, 17 - Bruch der Wirbelsäule, - Gewebe zerstörender Schaden eines inneren Organs, e Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 30 % der Körperober- fläche, f Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen, bei Seh- behinderung Sehschärfe nicht mehr als 1/20. A.4.8.4.2 Das Vorliegen einer schweren Verletzung dieser Art ist durch einen objektiven, am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen Bericht nachzuweisen. Haben Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt, findet A.4.9 entsprechend Anwendung. Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalles. Er erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Unfalltag an gerechnet. A.4.8.5 Höhe der Leistung: A.4.8.5.1 Wir zahlen bis zur Höhe der Versicherungssumme von 2.000 Euro. Kosmetische Operationen Wir leisten Ersatz für Kosten unfallbedingter kosmetischer Operationen. A.4.8.6 Voraussetzungen für die Leistungen: A.4.8.6.1 Die versicherte Person hat sich nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall einer kosmetischen Operation unterzogen. Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben. A.4.8.6.2 Die kosmetische Operation erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Unfällen Minderjähriger spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres. A.4.8.6.3 Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leis- tungspflicht. A.4.8.7 A.4.8.7.1 Art und Höhe der Leistungen: Wir leisten bis zur Höhe der Versicherungssumme von 2.000 Euro Ersatz für nachgewiesene - Arzthonorare und sonstige Operationskosten, - notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus. A.4.8.7.2 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallversicherun- gen, wird nur einmal geleistet. Unfallbedingter Zahnersatz A.4.8.8 In Ergänzung zu A.4.8.6 und A.4.8.7 leisten wir Ersatz für nachgewiesene Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten bis 500 Euro, die durch einen unfallbedingten Verlust oder Teilverlust von Schneide- und Eckzähnen entstanden sind, soweit natürliche Zähne beschädigt wurden. A.4.9 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen? Krankheiten und Gebrechen A.4.9.1 Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädi- gungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen. A.4.9.2 A.4.9.2.1 A.4.9.2.2 Mitwirkung Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwir- kungsanteil), mindert sich - bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrads. - bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor. A.4.10 Fälligkeit A.4.10.1 Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen ab- geschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes: Erklärung über die Leistungspflicht Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen: - Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen. - Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditäts- grads notwendig ist. Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach E.1.5. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsan- spruchs entstehen, übernehmen wir bei Invaliditätsleistung bis zu 1 ‰ der versicherten Summe. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht. 18 A.4.10.2 Leistung innerhalb von zwei Wochen Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. Vorschüsse A.4.10.3 A.4.10.4 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todes- fallsumme beansprucht werden. Neubemessung des Invaliditätsgrads Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärzt- lich bemessen zu lassen. Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Dieses Recht muss - von uns zusammen mit unserer Erklärung über die Anerkennung unse- rer Leistungspflicht nach A.4.10.1, - von Ihnen innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen. A.4.11 Zahlung für eine mitversicherte Person Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfal- lenden Versicherungsleistung an Sie selbst nur mit der Zustimmung der mitversicherten Person verlangen. A.4.12 Was ist nicht versichert? Straftat A.4.12.1 A.4.12.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht. Geistes- oder Bewusstseinsstörungen/Trunkenheit Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: - eine gesundheitliche Beeinträchtigung, - Alkoholkonsum, - Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein be- einträchtigen. Ausnahme: A.4.12.3 A.4.12.4 Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach A.4.1.2 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungs- schutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken und Rennen Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die sich bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen ereignen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßig- keitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staats- gewalt Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.4.12.5 A.4.12.6 Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie. Bandscheiben, innere Blutungen Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungs- schutz besteht jedoch, wenn überwiegende Ursache ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach A.4.1.2 ist. Infektionen A.4.12.7 Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf und Tollwut besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn die Krankheits- erreger durch ein versichertes Unfallereignis sofort oder später in den Körper gelangen. Bei anderen Infektionen besteht Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis, das nicht nur geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht, sofort oder später in den Körper gelangen. Bei Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis veranlasst waren. A.4.12.8 Psychische Reaktionen Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. Bauch- und Unterleibsbrüche A.4.12.9 Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung ent- standen sind. A.4.12.10 A.4.12.11 Unberechtigte Fahrten Unfälle bei Fahrten, die ohne Wissen und Willen der über die Verwen- dung des Fahrzeuges Verfügungsberechtigten vorbereitet, ausgeführt oder ausgedehnt werden. Embargos Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Ver- sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags- parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank- tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. A.5 Fahrerschutzversicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird Die Fahrerschutzversicherung ist eine Kfz-Unfallversicherung, deren Leistungen sich nach dem tatsächlich entstandenen Personenschaden richten. A.5.1 Was ist versichert? Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers, die dadurch entstehen, dass er durch einen Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeugs verletzt oder getötet wird. Der Versicherte muss sich als Lenker zum Unfallzeitpunkt im Inneren des Fahrzeugs befinden. Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Ge- sundheitsschädigung oder den Tod erleidet. A.5.2 Wer ist versichert? Versichert ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeugs. Berechtigter Fahrer ist eine Person, die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt. A.5.3 Versicherte Fahrzeuge Die Fahrerschutzversicherung kann nur für Pkw, LKW bis 3,5 t oder Campingfahrzeuge für die eine Kfz-Haftpflichtversicherung bei uns be- steht, abgeschlossen werden. A.5.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz gilt in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. A.5.5 Welche Leistungen umfasst die Fahrerschutz- versicherung? Wir ersetzen den durch Verletzung oder Tod des berechtigten Fahrers entstandenen Personenschaden nach deutschem Recht und nach Maß- gabe gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen. Folgende Leistungen sind bis zu den jeweils angegebenen Höchstbeträ- gen versichert: Unsere Leistungen bei Verletzung des berechtigten Fahrers: - Schmerzensgeld unter Berücksichtigung der fehlenden Genugtuungsfunktion - nicht jedoch ein Angehörigen- schmerzensgeld - bis 100.000 Euro - Verdienstausfall (Minderverdienst) bis monatlich 4.000 Euro - Haushaltshilfe/ vermehrte Bedürfnisse bis insgesamt monatlich 4.000 Euro - behindertengerechter Umbau bis 100.000 Euro Unsere Leistungen bei Tod des berechtigten Fahrers: - Unterhaltsansprüche aller Anspruchsberechtigten bis insgesamt monatlich 2.000 Euro - Beerdigungskosten bis 7.500 Euro Wir leisten nicht für auf den Rentenversicherungsträger übergegangene Beitragsansprüche. A.5.6 Vorrangige Leistungspflicht Dritter Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und soweit dem Fahrer aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen inhaltsgleiche Ansprüche wegen des Unfalls gegen Dritte zustehen (z.B. Sozialver- sicherungsträger, Arbeitgeber, privater Krankenversicherer, Dienstherr, Sozialhilfeträger). Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche gegen Dritte und deren Haftpflichtversicherer. Soweit nicht geklärt werden kann, ob Ihnen wegen des Unfalls Leistun- gen gegen einen Haftpflichtversicherer oder einen Dritten zustehen, treten wir in Vorleistung. Dies gilt jedoch nur, soweit Sie an der fehlenden Klärung kein Verschulden trifft und Sie Ihre Ansprüche form- und frist- gerecht an uns abgetreten haben. Gleiches gilt, wenn Sie Ihre Ansprüche bei einem Haftpflichtversicherer oder einem Dritten geltend gemacht haben und diese abgelehnt wurden. Wir treten jedoch nicht in Vor- leistung, soweit Ansprüche kraft Gesetzes an einen Dritten, z. B. auf den Sozialversicherungsträger, übergegangen sind. Ersatzansprüche des berechtigten Fahrers gegen Dritte gehen in Höhe der Leistungen aus der Fahrerschutzversicherung auf uns über, soweit sie nicht durch Dritte befriedigt wurden oder werden. Rückgriffsansprüche anderer Versicherer, von Sozialversicherungsträ- gern, des Arbeitgebers, privater Krankenversicherer, des Dienstherrn oder von Sozialhilfeträgern gegen die Fahrerschutzversicherung sind ausgeschlossen. A.5.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir? Wir leisten für den Personenschaden des berechtigten Fahrers nach Maßgabe gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen und deutschem Recht bis zu einer Höhe von 15 Mio. Euro je Schadenfall. Mehrere zeitlich zusammenhängende Ereignisse, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Hinweis: Beachten Sie zu den Summenbegrenzungen für einzelne Leis- tungen A.5.5. A.5.8 Zahlung für eine mitversicherte Person Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung, die einer mitver- sicherten Person zusteht, nur mit deren Zustimmung verlangen. A.5.9 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch des Versicherten bei uns angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang unserer schriftlichen Entscheidung ge- hemmt. A.5.10 Wann kürzen wir die Leistung? Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. A.5.11 Was ist nicht versichert? Vorsatz A.5.11.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die vorsätzlich herbei- geführt werden. Alkohol und andere berauschende Mittel A.5.11.2 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Fahren ohne Fahrerlaubnis A.5.11.3 A.5.11.4 A.5.11.5 A.5.11.6 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer des versicherten Fahrzeugs bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahr- erlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war. Nicht angelegter Sicherheitsgurt Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls nicht den nach der Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt hat. Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle, die beim Ein- und Aus- steigen oder Be- und Entladen eintreten. Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken und Rennen Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die sich bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen ereignen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßig- keitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. Straftat A.5.11.7 A.5.11.8 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem versicherten Fahrer dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat begeht oder jedenfalls versucht zu begehen. Die Versuchsstrafbarkeit im Sinne des Strafgesetzbuches ist nicht erforderlich. Vertragliche Ansprüche Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund 19 A.5.11.9 eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetz- lichen Haftpflicht hinausgehen. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staats- gewalt Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.5.11.10 A.5.11.11 A.5.11.12 Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie. Embargos Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Ver- sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags- parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank- tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Geistes- oder Bewusstseinsstörungen Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen des Fahrers durch vorbe- stehende schwere Nervenleiden, Geistes- oder Bewusstseinsstörungen. Versicherungsschutz besteht jedoch für solche Nervenleiden, Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, die nachweislich durch das Unfallereignis verursacht worden sind. A.5.11.13 Psychische Reaktionen Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. Rechtsanwaltskosten A.5.11.14 Nicht versichert sind die durch Sie oder den Fahrer beauftragten Rechts- anwalts-und Gerichtskosten. A.6 Auslandsschaden plus A.6.1 Was ist versichert? Verkehrsunfall A.6.1.1 Erleiden Sie mit dem Fahrzeug einen Unfall, den der Unfallgegner ver- schuldet hat, ersetzen wir Ihren Personen- und Sachschaden, für den der Unfallgegner einzutreten hat, so, als ob der Unfallgegner bei uns Kfz-Haftpflicht versichert wäre. Einschränkungen siehe unter A.6.5. Personen- und Sachschaden A.6.1.2 Ein Personenschaden liegt vor, falls eine Person verletzt oder getötet wird. Ein Sachschaden liegt vor, falls Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. A.6.1.3 Gegnerisches Fahrzeug Beim gegnerischen Unfallfahrzeug muss es sich um ein versicherungs- pflichtiges Kraftfahrzeug handeln, dass im Ausland zugelassen ist. Außerdem muss der Schaden beim Gebrauch des gegnerischen Unfall- fahrzeuges entstehen. Reise A.6.1.4 Versicherungsschutz besteht in den ersten zwölf Wochen einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug. A.6.2 Wer ist versichert? Versichert sind Sie, die berechtigten Fahrer und Fahrzeuginsassen, der Halter und der Eigentümer des Fahrzeuges. A.6.3 Versichertes Fahrzeug Versichert ist der/das im Versicherungsschein bezeichnete Pkw/Cam- pingfahrzeug sowie ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Boots- anhänger. A.6.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben Versicherungsschutz in den Mitgliedstaaten der EU, mit Aus- nahme der Bundesrepublik Deutschland, zusätzlich in Island, Liechten- stein, Norwegen und der Schweiz. A.6.5 Inwieweit leisten wir? Sie können Ihre Ansprüche direkt bei uns geltend machen. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen- und Sachschäden vertraglich vereinbarten Versiche- rungssummen Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung. Vorhandene inländische Kostenträger (z. B. Krankenversicherung) sind primär in Anspruch zu nehmen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. A.6.6 Welches Recht gilt? Wir leisten nach deutschem Recht. Die Beurteilung der Haftungslage richtet sich nach dem Recht des Unfalllandes. 20 A.6.7 Was ist nicht versichert? A.6.7.1 A.6.7.2 A.6.7.3 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken und Rennen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßig- keitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.6.7.4 A.6.7.5 A.6.7.6 Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Personenbeförderung oder Vermietung Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrzeug bei Schadeneintritt zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wurde. Aufgeben von Ansprüchen Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie Ansprüche oder diese An- sprüche sichernde Rechte aufgeben, die Ihnen gegen Dritte – insbeson- dere gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer – zustehen, und wir deshalb keinen Ersatz verlangen können. A.6.8 Verpflichtung Dritter, Anrechnung der Leistungen Dritter A.6.8.1 A.6.8.2 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsver- pflichtungen vor. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A.6.8.1 zur Leistung verpflich- tet. A.6.8.3 A.6.9 A.6.9.1 Leistungen eines Dritten, insbesondere die eines ausländischen Kfz-Haft- pflichtversicherers, rechnen wir auf unsere Leistungen an. Fälligkeit unserer Zahlung, Leistung für mit- versicherte Personen, Übergegangene Ansprüche Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung fest- gestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen aus. A.6.9.2 A.6.9.3 A.6.9.4 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach der Schaden- anzeige feststellen, können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen. Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallen- de Versicherungssumme an sich nur mit deren Zustimmung verlangen. In der Höhe, in der wir Leistungen erbringen, geht der Anspruch auf uns über. B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Ver- sicherungsscheins bei Ihnen. B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versiche- rungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.1.2 und C.1.3. B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz B.2.1 Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz: Kfz-Haftpflichtversicherung und Autoschutzbrief Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungs- bestätigungs-Nummer, haben Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief vorläufigen Versicherungsschutz zu dem verein- barten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter B.2.2 B.2.3 B.2.4 B.2.5 B.2.6 B.2.7 B.2.7.1 B.2.7.2 Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versiche- rungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt. Kasko-, Kfz-Unfall-, Fahrerschutzversicherung und beim Auslandsschaden Plus In der Kasko-, Kfz-Unfall-, der Fahrerschutzversicherung und beim Aus- landsschaden Plus haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über. Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und Sie den im Versicherungs- schein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Zugang des Versicherungs- scheins bezahlt haben. Sie haben dann von Anfang an keinen Versiche- rungsschutz; dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben. Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jeder- zeit zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam. Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsver- tragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns. Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir An- spruch auf einen entsprechenden Beitrag. Geht der vorläufige Versicherungsschutz in den endgültigen Versiche- rungsschutz gemäß B.2.3 über, schließen wir den Anteil des Beitrags für den vorläufigen Versicherungsschutz in den ersten oder einmaligen Beitrag mit ein. Geht der vorläufige Versicherungsschutz nicht in den endgültigen über, steht uns ein Beitrag für den Zeitraum des gewährten vorläufigen Ver- sicherungsschutzes zu. C Beitragszahlung C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags C.1.1 Rechtzeitige Zahlung Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (d.h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen. C.1.2 C.1.3 Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts. Nicht rechtzeitige Zahlung Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung des Beitrags. Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nicht- zahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 15 % des Jahres- beitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbeitrags. C.2 Zahlung des Folgebeitrags C.2.1 C.2.2 Rechtzeitige Zahlung Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitrags- rechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen. Nicht rechtzeitige Zahlung Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu zahlen. C.2.3 C.2.4 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen. Ha- ben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, wird die Kündigung unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen. Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versiche- rungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schadenereig- nisse nach Ihrer Zahlung. C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), wenden wir für den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Bei- trags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag nach C.2.2 bis C.2.4 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes nach B.2.4. Dafür müs- sen folgende Voraussetzungen gegeben sein: - Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahrzeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen, - Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich. Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr entsprechend C.1.3 verlangen. C.4 Zahlungsperiode C.4.1 Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der ver- einbarten Zahlungsperiode bezahlen. Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungsvertragsgesetz. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, können Sie Ihrem Ver- sicherungsschein entnehmen. Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterschei- den kann, ist in Abschnitt G geregelt. Monatliche oder vierteljährliche Zahlung Die Vereinbarung einer monatlichen oder vierteljährlichen Zahlungsperi- ode ist nur möglich, wenn Sie uns ermächtigen, die Beiträge im Rahmen des Lastschriftverfahrens (vgl. C.7) von Ihrem Konto abzubuchen. Saisonkennzeichen C.4.2 Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen können Sie mit uns nur eine jährliche Zahlungsperiode vereinbaren. C.5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflicht- versicherung Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet, haben wir An- spruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt. C.6 Beitrag bei kurzfristigen Verträgen Saisonkennzeichen C.6.1 Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen ist die Dauer des Versicherungsschutzes während der Saison Berechnungsgrundlage. Kurzzeitkennzeichen C.6.2 C.6.3 Versichern Sie ein Kraftfahrzeug, das - mit einem amtlich abgestempelten Kurzzeitkennzeichen - zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer von 5 Tagen zugelassen ist, beträgt der Beitrag 2 % des Tarifbeitrages (Beitragssatz 100 %) für das Fahrzeug, welches das Kurzzeitkennzeichen führt; der Mindestbeitrag beträgt 100 Euro. Versichern Sie unmittelbar im Anschluss daran dieses Fahrzeug mit einem ständigen amtlichen Kennzeichen bei uns, beziehen wir den Ver- trag für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich Dauer und Tarifierung in den neu abgeschlossenen Vertrag mit ein. Vorübergehende Erweiterungen des Versicherungsschutzes Für vorübergehende Erweiterungen des Versicherungsschutzes und für vorübergehende Änderungen des Verwendungszwecks im Sinne von K.5 wird der Beitrag von der Direktion festgelegt. C.7 SEPA-Lastschriftverfahren Haben wir mit Ihnen das Lastschriftverfahren vereinbart, müssen Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung auf Ihrem Konto sorgen. Können wir den Beitrag nicht einziehen und haben Sie dies zu vertreten, können wir die Lastschriftvereinbarung in Textform kündigen. Wir werden Sie in der Kündigung darauf hinweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Durch Banken erhobene Bearbeitungsge- bühren für fehlgeschlagene Lastschrifteinzugsversuche können wir Ihnen in Rechnung stellen. 21 D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung D.1 Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? D.1.1 Bei allen Versicherungsarten D.1.1.1 D.1.1.2 Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden. Siehe Anhang 3 zur Begriffsbestimmung für Art und Verwendung von Fahrzeugen. Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer- den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Fahren nur mit Fahrerlaubnis D.1.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außer- dem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. D.1.1.4 Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahr- zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benutzen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer be- nutzen lassen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung Alkohol und andere berauschende Mittel D.1.2.1 D.1.2.2 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alko- holische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hinweis: Auch in der Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall-, Fahrer- schutzversicherung und beim Auslandsschaden Plus besteht für solche Fahrten nach A.2.9.1, A.2.9.2, A.3.11.1, A.4.12.2, A.5.11.2, A.6.7.1 kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz. Nicht genehmigte Rennen Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehöri- gen Übungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt sind. Hinweis: Behördlich genehmigte kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen sind vom Versicherungsschutz gemäß A.1.5.2 ausgeschlossen. Auch in der Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall-, Fahrerschutzversicherung und beim Auslandsschaden Plus besteht für Fahrten, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, nach A.2.9.3, A.3.11.2, A.4.12.3, A.5.11.6, A.6.7.2 kein Versicherungsschutz. D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? D.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschul- dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungs- schutz bestehen. Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus D.1.2.1 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer gegen- über nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben. Unbeachtet dessen, kann ein Mitverschuldenseinwand erhoben werden. D.2.2 D.2.3 Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro be- schränkt. D.2.4 Dies gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit sind. Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich be- gangene Straftat erlangt (z. B. durch Diebstahl), sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. 22 E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflicht- verletzung E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? E.1.1 Bei allen Versicherungsarten E.1.1.1 E.1.1.2 E.1.1.3 Anzeigepflicht Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. Haben Sie den Versicherungsfall unverzüglich bei unserer Unfall- und Pannennotrufzentrale gemeldet, so gilt dies als Schadenanzeige für den Autoschutzbrief und die anderen für dasselbe Fahrzeug abgeschlosse- nen Versicherungsarten. Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn Sie uns das Schaden- ereignis bereits gemeldet haben. Aufklärungspflicht Sie bzw. der berechtigte Fahrer müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht er- forderlich ist. Dabei müssen insbesondere folgende Pflichten beachtet werden: - Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforder- lichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei erforderliche War- tezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch). - Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheits- gemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten. - Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. - Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. - Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereig- nisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist. E.1.1.4 Schadenminderungspflicht Sie bzw. der berechtigte Fahrer sind verpflichtet, bei Eintritt des Scha- denereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu be- folgen. E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung E.1.2.1 E.1.2.2 E.1.2.3 Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitzuteilen. Anzeige von Kleinschäden Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 Euro beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt. Sie können uns bis zum Ende des Kalenderjahres den nicht gemeldeten Schaden nachträglich anzeigen, wenn - es Ihnen nicht gelingt, den Schaden im Rahmen von E.1.2.2 zu regulie- ren oder - uns hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs im gleichen Kalenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung gemeldet worden ist. E.1.2.4 Schäden, die sich im Dezember ereignen, können Sie bis zum 31. Januar des Folgejahres nachmelden. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), Prozesskostenhilfe beantragt oder wird Ihnen gericht- lich der Streit verkündet, haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Be- weisverfahrens. E.1.2.5 Dies gilt auch bei Kleinschäden im Sinne von E.1.2.2. Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte er- teilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen. Bei drohendem Fristablauf E.1.2.6 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z.B. Wider- spruch) einlegen. E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung E.1.3.1 E.1.3.2 Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von E.1.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen. Einholen unserer Weisung Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. E.1.3.3 Anzeige bei der Polizei Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Kollisionsschaden mit Tieren den Betrag von 500 Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen. E.1.4 Zusätzlich beim Autoschutzbrief E.1.4.1 E.1.4.2 Einholen unserer Weisung Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und zu be- folgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht gestatten. Außerdem müssen Sie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht zu entbinden. E.1.5 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung E.1.5.1 E.1.5.2 Anzeige des Todesfalls innerhalb 48 Stunden Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, müssen die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten uns dies innerhalb von 48 Stunden melden. Dies gilt auch wenn der Unfall schon angezeigt ist. Uns ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von uns beauf- tragten Arzt vornehmen zu lassen. Medizinische Versorgung Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. E.1.5.3 Medizinische Aufklärung Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von - Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben. - anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht. Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald erstellt werden. E.1.5.4 Frist zur Feststellung und Geltendmachung der Invalidität Beachten Sie auch die 15-Monatsfrist für die Feststellung und Geltend- machung der Invalidität nach A.4.5.1.2 und A.4.5.1.3. E.1.6 Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung E.1.6.1 E.1.6.2 E.1.6.3 Einholen unserer Weisung Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen haben Sie unsere Wei- sungen einzuholen, soweit die Umstände es gestatten. Außerdem haben Sie unsere Weisungen zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Unterstützung bei der Durchsetzung übergegangener Ansprüche Soweit wir nach A.5.6 in Vorleistung treten, sind Sie verpflichtet, uns beim Geltendmachen der auf uns übergegangenen Ansprüche gegen- über Dritten zu unterstützen und uns insbesondere die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht Wir sind berechtigt, jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungs- pflicht durchzuführen. Außerdem sind uns Belege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und die behandelnden Ärzte mit dem von uns ausgehändigten Formular von der Schweigepflicht zu entbinden. E.1.7 Zusätzlich beim Auslandsschaden Plus Unfallaufnahme durch die Polizei E.1.7.1 Sie sind verpflichtet, den Unfall von der Polizei aufnehmen zu lassen, wenn dies möglich ist. E.1.7.2 E.1.7.3 E.1.7.4 E.1.7.5 E.2 E.2.1 E.2.2 E.2.3 E.2.4 E.2.5 E.2.6 Einholen unserer Weisung Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und diese zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht Sie haben uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht zu gestat- ten, Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen des § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht zu entbinden. Übergegangene Ansprüche, Abtretung, Prozessführung gegen Dritte Sie sind verpflichtet, uns beim Geltendmachen der auf Grund unserer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen, uns die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen so- wie eine Abtretungsvereinbarung mit uns zu schließen, die ausländischen Formvorschriften entspricht. Sie haben uns die Prozessführung gegen Dritte, insbesondere gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer, zu überlassen. Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.7 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arg- listig verletzen. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 Euro be- schränkt. Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je 5.000 Euro, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach E.1.1.3 und E.1.1.4 - vorsätzlich und - in besonders schwerwiegender Weise verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall. Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei. Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitig- keiten Verletzen Sie Ihre Pflichten nach - E.1.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche), - E.1.2.4 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder - E.1.2.5 (Prozessführung durch uns) und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt: - Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlen- den Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei. - Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschul- dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen F.1 F.2 Pflichten mitversicherter Personen Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung. Dies gilt für die Technische Aufsicht nur inso- weit, wie es nach der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung zulässig ist. Ausübung der Rechte Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Ver- sicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Andere Regelungen sind: - Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.2, - Geltendmachen von Ansprüchen aus der Fahrerschutzversicherung nach A.5.8. 23 F.3 - Geltendmachen von Ansprüchen beim Auslandsschaden Plus nach A.6.2. Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen. Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Gegen- über mitversicherten Personen können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn - die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder - diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren. G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall G.1 G.1.1 G.1.2 G.1.3 G.1.4 G.2 G.2.1 G.2.2 G.2.3 G.2.4 G.2.5 G.2.6 G.2.7 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Versicherungsjahr Als Versicherungsjahr gilt das Kalenderjahr. Das nächste Versicherungs- jahr beginnt am 01.01. des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres. Vertragsdauer Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein. Automatische Verlängerung Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlän- gert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag, z. B. dem 1. Januar eines jeden Jahres, beginnen zu lassen. Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang bei uns wirksam. Kündigung nach einem Schadenereignis Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kün- digen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Wei- sung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverstän- digenausschuss nach A.2.6 angerufen wird. Außerdem können Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll. Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung be- ginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet. Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirksam. Kündigung bei Beitragserhöhung Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach J.1 bis J.3 den Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Wir teilen Ihnen die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. 24 G.2.8 G.2.9 G.2.10 G.3 G.3.1 G.3.2 G.3.3 G.3.4 G.3.5 G.3.6 G.3.7 Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5 und erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10 %, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Kündigung bei Veränderung der Tarifstruktur Ändern wir unsere Tarifstruktur nach J.6, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Änderung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeit- punkt des Wirksamwerdens der Änderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. Kündigung bei Bedingungsänderung Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsanpassung nach M Gebrauch, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang unserer Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungs- änderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? Kündigung zum Ablauf Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. Kündigung nach einem Schadenereignis Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Been- digung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Wei- sung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverstän- digenausschuss nach A.2.6 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirk- sam. Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer Zahlungsaufforderung nach C.2.2 nicht innerhalb der zwei- wöchigen Frist gezahlt, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen (siehe auch C.2.4). Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach D ver- letzt, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Pflicht- verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Können Sie nachwei- sen, dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- keit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam. G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten G.4.1 G.4.2 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall- und Fahrer- schutzversicherung sowie der Auslandsschaden Plus sind jeweils recht- lich selbstständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge be- rührt das Fortbestehen anderer nicht. Jedoch endet mit Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung auch der für dasselbe Fahrzeug bestehende Autoschutzbrief, die Fahrerschutzversicherung sowie der Auslandsscha- den Plus, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen. G.4.3 G.4.4 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträ- gen nur einen, können Sie die Kündigung auf die gesamte Kfz-Versiche- rung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht einverstanden sind. Entsprechend haben wir das Recht, die gesamte Kfz- Versicherung zu kündigen, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. Kündigen Sie oder wir nur den Autoschutzbrief, gelten G.4.2 und G.4.3 nicht. G.5 Form und Zugang der Kündigung Jede Kündigung muss in Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail) erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht. G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu. G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? G.7.1 Übergang der Versicherung auf den Erwerber Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die Kfz-Unfall-, die Fahrerschutzversicherung sowie den Auslandsschaden Plus. G.7.2 G.7.3. G.7.4 G.7.5 G.7.6 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Ver- trags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt. Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen. Anzeige der Veräußerung Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahr- zeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Mitteilung, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes. Kündigung des Vertrags Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen. Zwangsversteigerung Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird. G.8 Wagniswegfall Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (z.B. durch Fahrzeugver- schrottung), steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt wurde. H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen und Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen H.1 H.1.1 H.1.2 H.1.3 H.1.4 H.1.5 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? Ruheversicherung Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet. Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt. Dies gilt nicht, wenn die Außerbetriebsetzung weniger als zwei Wochen beträgt oder Sie die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungs- schutzes verlangen. Die Regelungen nach H.1.2 sowie H.1.9 und H.1.10 gelten nicht für Fahr- zeuge, die kein amtliches Kennzeichen führen müssen, Wohnwagenan- hänger sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr. Umfang der Ruheversicherung Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versicherungs- schutz. Der Ruheversicherungsschutz umfasst - die Kfz-Haftpflichtversicherung, - die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung be- stand. Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug H.1.6 - in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder - auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen) nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen. Verletzen Sie Ihre Pflich- ten, sind wir unter den Voraussetzungen nach D.2 leistungsfrei. Wiederanmeldung Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außer- betriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich mitzu- teilen. H.1.7 Ende des Vertrags und der Ruheversicherung Der Vertrag und damit auch die beitragsfreie Ruheversicherung enden 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. H.1.8 H.1.9 H.1.10 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Ver- sicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern. Fordern wir den anderen Versicherer nicht zur Aufhebung des Vertrags auf, endet die Ruheversicherung zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Beitragspflichtige Kfz-Haftpflicht-Ruheversicherung Besteht für ein Fahrzeug keine Kfz-Haftpflichtversicherung, so können Sie eine beitragspflichtige Kfz-Haftpflicht-Ruheversicherung abschlie- ßen. Der Beitrag wird von der Direktion festgelegt. Beitragspflichtige Teilkasko-Ruheversicherung Besteht für ein Fahrzeug weder eine Vollkasko- noch eine Teilkaskoversi- cherung oder ist die Teilkaskoversicherung nach H.1.7 abgelaufen, so kön- nen Sie eine beitragspflichtige Teilkasko-Ruheversicherung abschließen. Der Beitrag wird von der Direktion festgelegt. H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? H.2.1 H.2.2 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, ge- währen wir den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison). Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5. H.2.3 H.2.4 Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten - im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder - wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasunter- suchung durchgeführt werden. Die Bestimmungen von H.2.1 bis H.2.3 finden keine Anwendung auf Ver- träge für Wohnwagenanhänger. H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Auto- schutzbrief H.3.1 H.3.2 In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen, wenn dem versicherten Fahrzeug vorab das Kennzeichen von der Zulassungsbehörde zugeteilt wurde (z. B. bei Reservierung des Kennzeichens für eine Wiederzulassung). Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug geführt werden muss. Was sind Zulassungsfahrten? Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zu- lassungsverfahren stehen. Dies sind: - Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches erteilt hat. - Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zuge- teilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs. I Schadenfreiheitsrabatt-System I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse und der sich daraus ergeben- de Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu die Tabellen in Anhang 1. Dies gilt nicht für - Fahrzeuge und Wagnisse, denen Sonder- und Rahmenverträge mit anderen Tarifsystemen zugrunde liegen, 25 - Sonderfahrzeuge jeder Art, ausgenommen Krankenwagen und Lei- - - chenwagen, Anhänger und Auflieger und Wechselaufbauten jeder Art, Fahrzeuge, die ein Ausfuhr-, Kurzzeit- oder ein rotes Kennzeichen führen. - Wagnisse des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks. I.2 Ersteinstufung I.2.1 Ersteinstufung in SF-KLASSE 0 Beginnt Ihr Vertrag ohne eine Sondereinstufung nach I.2.2, I.2.3, I.2.4, I.2.5 oder Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF- Klasse 0 eingestuft. I.2.2 Ersteinstufung in SF-Klasse 1/2, 1, 2 oder 3 bei Zweitfahrzeug I.2.2.1 Einstufung in SF-Klasse ½ Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Kraftrad, das ein amtliches Kennzeichen führt, ein Leichtkraftrad oder ein Campingfahrzeug ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn a auf Sie bereits ein Pkw, ein Kraftrad, das ein amtliches Kennzeichen führt, ein Leichtkraftrad, LKW bis 3,5 t oder ein Campingfahrzeug zugelassen ist, der/das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflicht- versicherung mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist, oder b auf Ihren Ehepartner, Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder auf einen Elternteil von Ihnen bereits ein Pkw, ein Kraftrad, das ein amtliches Kennzeichen führt, ein Leichtkraftrad, LKW bis 3,5 t oder ein Campingfahrzeug zugelassen und bei uns versichert ist, der/das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist, und Sie eine gültige Fahrerlaub- nis für Pkw, Krafträder, die ein amtliches Kennzeichen führen oder Leichtkrafträder besitzen, die von einem Mitgliedstaat des Europäi- schen Wirtschaftsraumes (EWR) erteilt wurde oder diesen nach I.2.7 gleichgestellt ist; oder c Sie seit mindestens drei Jahren eine Fahrerlaubnis für Pkw, Kraft- räder, die ein amtlichen Kennzeichen führen oder Leichtkrafträder besitzen. Die Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erteilt oder nach I.2.7 gleichgestellt sein. Erreichen Sie die geforderte Dauer der Fahrerlaubnis erst nach Ab- schluss des Versicherungsvertrages, werden Sie bei schadenfreiem Verlauf auf Antrag ab diesem Zeitpunkt in SF ½ eingestuft. Ist auf Sie bereits ein Pkw, ein Kraftrad, welches ein amtliches Kenn- zeichen führt, ein Leichtkraftrad oder ein Campingfahrzeug zugelassen, gilt nur die Regelung unter a. I.2.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1, 2 oder 3 bei Zweitfahrzeug. Diese Regelung gilt nicht für Fahrzeuge gemäß I.1. Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Kraftrad, das ein amtliches Kennzeichen führt, oder ein Campingfahrzeug ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6., wird er a in die SF-Klasse 1 eingestuft, wenn auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits eine weitere Kfz-Ver- sicherung bei uns besteht, die zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haft- pflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1 (ohne Sonderein- stufung) eingestuft ist. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn bereits eine SF-Klas- se vorhanden ist oder aus einem anderen Vertrag eine SF-Klasse angerechnet werden soll. Stellt sich nach Abschluss des Vertrags heraus, dass die Voraus- setzungen für die Sonderersteinstufung nicht erfüllt sind, so entfällt diese Einstufung rückwirkend ab Beginn des Vertrags. b in die SF-Klasse 2 oder SF-Klasse 3 eingestuft, wenn auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits eine weitere Kfz-Versicherung bei uns besteht, die zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens ebenfalls in die SF-Klas- se 2 (ohne Sondereinstufung) oder die SF-Klasse 3 (ohne Sonderein- stufung) eingestuft ist. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn bereits eine SF-Klas- se vorhanden ist oder aus einem anderen Vertrag eine SF-Klasse angerechnet werden soll. Stellt sich nach Abschluss des Vertrags heraus, dass die Voraus- setzungen für die Sonderersteinstufung nicht erfüllt sind, so entfällt diese Einstufung rückwirkend ab Beginn des Vertrags. I.2.3 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1 aus einem Vertrag für ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen (Mopedversicherung) Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Kraftrad, das ein amtliches Kennzeichen führt oder ein Campingfahrzeug ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er auf Antrag in die SF-Klasse 1 einge- stuft, wenn auf Ihren Namen bei uns eine Mopedversicherung mit einem schadenfreien Verlauf bestand. 26 Voraussetzung für die Sonderersteinstufung ist, dass die Kfz-Haft- pflichtversicherung für ein volles Verkehrsjahr bestand. Die Anrechnung müssen Sie innerhalb von 10 Jahren nach Beendigung der Mopedversicherung beantragen. Danach geht jeglicher Anspruch auf Anrechnung verloren. Voraussetzung für die Anrechnung einer SF-Klasse ist jedoch, dass - eine anrechenbare Vorversicherung nicht vorhanden ist und - die Einstufung in die SF-Klasse 1 von den Risikoverhältnissen her gerechtfertigt ist. Davon kann insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn das zu versichernde Fahrzeug oder ein Vorfahrzeug bereits bei uns versichert war, dieser Vertrag schadenbelastet ist und der als Fahrer in Frage kommende Personenkreis überwiegend gleich bleibt. Diese Regelung können Sie nur einmal in Anspruch nehmen. I.2.4 Sonderersteinstufung aus der Versicherung „Jung und Mobil“ Haben Sie während der Laufzeit der Versicherung „Jung und Mobil“ mit dem/den von Ihnen genutzten und bei uns versicherten Fahrzeug/en keinen Kfz-Haftpflichtschaden verursacht, können bis zu fünf schaden- freie Kalenderjahre bei Abschluss eines Kfz-Versicherungsvertrages für einen Pkw, ein Kraftrad, das ein amtliches Kennzeichen führt oder ein Campingfahrzeug auf Ihren Namen bei uns angerechnet werden. Dabei richtet sich die Einstufung in eine SF-Klasse nach der Anzahl der vollständigen Versicherungsjahre, in denen die Versicherung „Jung und Mobil“ ununterbrochen bestanden hat. Versicherungsjahre, in denen Sie einen oder mehrere Kfz-Haftpflichtschäden verursacht haben, werden mit einem Abzug von zwei SF-Klassen pro Schaden berücksichtigt. Die Anrechnung der schadenfreien Zeit müssen Sie innerhalb von 10 Jahren nach Beendigung der Versicherung „Jung und Mobil“ beantragen. Danach geht jeglicher Anspruch auf Anrechnung verloren. I.2.5 Sonderersteinstufung für CarSharing-Kunden Sie sind Mitglied bei einem Carsharing-Anbieter und versichern ein Fahrzeug auf Ihren Namen bei uns, dann können auf Antrag bis zu fünf schadenfreie Kalenderjahre bei Abschluss eines Kfz-Versicherungsver- trages für einen Pkw, ein Kraftrad, das ein amtliches Kennzeichen führt oder ein Campingfahrzeug angerechnet werden. Für die Anrechnung werden die letzten fünf Kalenderjahre vor Beginn des Versicherungsvertrags berücksichtigt. Dabei richtet sich die Einstufung in eine SF-Klasse nach der Anzahl der Kalenderjahre, in denen Sie an mindestens 24 Tagen ein Carsharing- Fahrzeug genutzt haben. Kalenderjahre mit weniger als 24 Nutzungs- tagen werden nicht berücksichtigt. Anrechenbare Kalenderjahre in denen Sie einen oder mehrere Kfz-Haft- pflichtschäden verursacht haben, werden mit einem Abzug von zwei SF-Klassen pro Schaden berücksichtigt. Voraussetzung für eine Anrechnung ist, dass Sie uns eine Bestätigung Ihres Carsharing-Anbieters vorlegen, aus der die Anzahl der Nutzungs- tage und Angaben zum Schadenverlauf im jeweiligen Kalenderjahr hervorgehen. Die Anrechnung der schadenfreien Zeit müssen Sie innerhalb von 10 Jahren nach Beendigung Ihrer Carsharing-Mitgliedschaft beantragen. Danach geht jeglicher Anspruch auf Anrechnung verloren. Diese Regelung können Sie nur einmal in Anspruch nehmen. I.2.6 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflicht- versicherung in der Vollkaskoversicherung Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, LKW bis 3,5 t, ein Kraftrad, ein Leichtkraftrad, ein Trike, ein Quad oder ein Campingfahrzeug und schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskover- sicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe G.1.3), können Sie verlangen, dass die Einstufung nach dem Schadenverlauf der Kfz-Haft- pflichtversicherung erfolgt. Dies gilt nicht, wenn für das versicherte Fahrzeug oder für ein Vorfahrzeug innerhalb der letzten 12 Monate vor Abschluss der Vollkaskoversicherung bereits eine Vollkaskoversicherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung nach I.6. I.2.7 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums (EWR) sind Fahrerlaubnissen aus einem Mitgliedsstaat des EWR gleichgestellt, wenn diese nach der Fahrerlaubnisverordnung - ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrie- ben werden können oder - nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind. I.3 Jährliche Neueinstufung Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr neu ein. Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich dafür, welchem Kalenderjahr der Schaden zugeordnet wird. I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalen- derjahr. I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbrochen bestanden, wird Ihr Vertrag in die nächst bessere SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 eingestuft. I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen (siehe H.2), nehmen wir bei schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besserstufung nach I.3.2 nur vor, wenn die Saison mindestens sechs Monate beträgt. I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 5, 4, 3, 2, 1, 1/2, 0 oder M I.3.4.1 I.3.4.2 Besserstufung nach SF-Klasse 1 nach einem vollen Kalenderjahr aus der SF-Klasse 1/2, 0 oder M Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, stufen wir Ihren Vertrag aus der SF-Klas- se ½, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres in die SF-Klasse 1 ein. Besserstufung nach einem halben Kalenderjahr aus der SF-Klasse 5, 4, 3, 2, 1, 1/2 oder 0 Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres mit einer Einstufung nach I.2 in SF-Klasse 5, 4, 3, 2, 1, 1/2 oder 0 be- gonnen und bestand bis zum 31. Dezember mindestens sechs Monate Versicherungsschutz, wird er bei schadenfreiem Verlauf zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wie folgt eingestuft: von SF-Klasse 5 nach SF-Klasse 6 von SF-Klasse 4 nach SF-Klasse 5 von SF-Klasse 3 nach SF-Klasse 4 von SF-Klasse 2 nach SF-Klasse 3 von SF-Klasse 1 nach SF-Klasse 2 von SF-Klasse 1/2 nach SF-Klasse 1, von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse 1/2. I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen Tabelle in Anhang 1 zurückgestuft. I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schaden- belasteter Verlauf? I.4.1 Schadenfreier Verlauf I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Vorausset- zungen vor: - Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden und I.4.1.2 - uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet, für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: a Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen: - nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder - wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversiche- rung. b Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschä- digung geleistet zu haben. c Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang. d Wir leisten Entschädigungen in der Vollkaskoversicherung oder bilden Rückstellungen für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskover- sicherung fällt. e Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch, weil: - eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflicht- versicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet, - Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat. I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf I.4.2.1 I.4.2.2 Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns wäh- rend eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse melden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach I.4.1.2. Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Entschädigungen oder bilden Rückstellungen für diesen Schaden, stufen wir Ihren Vertrag zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahres zurück. I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können I.5.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung Sie können eine Rückstufung vermeiden, wenn Sie uns unsere Ent- schädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflich- tung erstatten. Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung über die Höhe unserer Entschädigung, wenn diese nicht mehr als 500 Euro beträgt. Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von sechs Monaten nach unserer Mitteilung, wird Ihr Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt. I.5.2 I.5.3 Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen wir eine weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstat- tungsbetrags. In der Vollkaskoversicherung Sie können eine Rückstufung vermeiden, wenn Sie uns die Entschädi- gungsleistung innerhalb von sechs Monaten nach Zahlung der Entschä- digungsleistung freiwillig erstatten. Freiwillig bedeutet ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung. Leasingfahrzeug Handelt es sich bei dem versicherten Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug, gelten I.5.1 Sätze 1,3 und 4 und I.5.2 entsprechend für den Leasingneh- mer. I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen? I.6.1.1 Die Übernahme eines Schadenverlaufs von einem anderen Vertrag - auch wenn dieser bei einem anderen Versicherer bestanden hat - hat Vorrang vor einer Ersteinstufung nach I.2 und ist unter den Vorausset- zungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden Fällen möglich: Fahrzeugwechsel Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft. Rabatt-Tausch I.6.1.2 a Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug. Sie veräußern dieses oder setzen es ohne Ruheversiche- rung außer Betrieb und beantragen die Übernahme des Schadenver- laufs. I.6.1.3 I.6.1.4 b Sie versichern ein weiteres Fahrzeug. Dieses soll überwiegend von demselben Personenkreis benutzt werden, wie das bereits versi- cherte Fahrzeug. Sie beantragen, dass der Schadenverlauf von dem bisherigen auf das weitere Fahrzeug übertragen wird. Der Versicherungsvertrag für das zuerst versicherte Fahrzeug wird wie ein erstmalig abgeschlossener Vertrag behandelt. I.2.2 findet Anwendung. Ruheversicherung Sie haben zwei Fahrzeuge bei uns versichert und für eines von beiden besteht jeweils eine Ruheversicherung. Das gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen. Ringtausch Sie haben bei uns mehrere Versicherungsverträge für Pkw, Krafträder oder Campingfahrzeuge. Im Falle eines Fahrzeugwechsels nach I.6.1.1 oder der Versicherung eines weiteren Fahrzeugs nach I.6.1.2. b können Sie beantragen, dass der Schadenverlauf zwischen zwei Verträgen ge- tauscht wird. Schadenverlauf einer anderen Person I.6.1.5 Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen ge- fahren und Sie beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs. Versichererwechsel I.6.1.6 Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt. Wir übernehmen den tatsächlichen Schadenverlauf des bis- herigen Vertrages, wenn dieser durch eine Bescheinigung des bisherigen Unternehmens nach I.8 nachgewiesen wird. Wenn die Versicherung bei einem ausländischen Versicherer bestand, wird die Bescheinigung nur anerkannt, wenn die Schadenfreiheits- rabatt-Systeme vergleichbar sind. Sie werden bei der Einstufung des Versicherungsvertrages in eine SF-Klasse oder Schadenklasse so be- handelt, als wären Sie während der Vorversicherungszeit bereits bei uns versichert gewesen. Dabei werden die zum Vertragsabschluss geltenden Bedingungen angewandt. 27 I.6.1.7 I.6.2 I.6.2.1 I.6.2.2 I.6.2.3 I.6.2.4 28 Betriebsübergang Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernom- men, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen: - Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenver- laufs durch Sie einverstanden und gibt damit den Schadensfreiheits- rabatt in vollem Umfang auf, - Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat. Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme? Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Vorausset- zungen: Fahrzeuggruppe Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggrup- pe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird. a Untere Fahrzeuggruppe: Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Campingfahrzeuge, Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse, Kranken- und Leichenwagen. b Mittlere Fahrzeuggruppe: Taxen, Mietwagen, Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse und Zug- maschinen im Werkverkehr. c Obere Fahrzeuggruppe: Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen. Eine Übertragung ist zudem möglich - von einem Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse auf einen Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse oder eine Zugmaschine im Werkver- kehr bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht), - von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz). Bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen ist eine Übertragung nur dann möglich, wenn auch das Ersatzfahrzeug eine landwirtschaftliche Zug- maschine ist. Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Vollkaskoversicherung aus einem anderen für ihn bestehenden Vertrag aufgibt, um den Scha- denverlauf für das versicherte Fahrzeug zu nutzen. Geltung unterschiedlicher SF-Staffeln Gelten für die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertra- gen wird, nach Anhang 1 unterschiedliche SF-Staffeln, wird Ihr Fahrzeug entsprechend der Anzahl der schadenfreien Jahre des übertragenden Fahrzeugs in die für das übernehmende Fahrzeug geltende Staffel eingestuft. Schäden und Unterbrechungen, die sich noch nicht auf den Schadenverlauf ausgewirkt haben, werden nach der für das überneh- mende Fahrzeug geltenden Staffel berücksichtigt. Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person nach I.6.1.5 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person (auch juristische) unter folgenden Voraussetzungen: a Sie und die andere Person leben in häuslicher Gemeinschaft oder es handelt sich um Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspart- ner, Ihre Eltern, Ihr Kind, Ihre Schwiegereltern, Ihr Schwiegerkind, Ihren Bruder/Ihre Schwester, Ihre Großeltern, Ihr Enkelkind oder Ihren Arbeitgeber; b Sie haben einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernom- men; c die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf; hierzu gehört insbesondere eine von Ihnen und der anderen Person unterschriebene Erklärung in Textform. Ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend. Der Vertrag dieser Person wird wie ein erstmalig abgeschlossener Vertrag behandelt. I.2.2 findet Anwendung; d Sie weisen nach, dass Sie im Besitz einer gültigen und für das be- antragte Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis sind. Der Nachweis ist durch die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins (Vorder- und Rückseite) zu führen. e die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als 24 Monate zurück. Bei Übernahme des Schadenverlaufs wird die Dauer der Schadenfreiheit angerechnet, die Sie während der Laufzeit des Vertrags - ausgehend vom Erteilungsdatum Ihres Führerscheins in der für das beantragte Fahrzeug erforderlichen Fahrzeugklasse- selbst hätten erfahren können. Schäden, die sich noch nicht auf den Schadenverlauf ausgewirkt haben, führen zur Rückstufung nach I.3.5. Die Übernahme eines bereits von einer anderen Person (auch juristische) übernommenen Schadenverlaufs ist nicht möglich. Eine Anrechnung kann in diesem Fall erst ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Schaden- verlaufs durch die andere Person erfolgen. I.6.2.5. Besondere Vereinbarung zum Schadenverlauf Ergänzend zu I.6.1 kann wegen gemeinsamer Haltereigenschaft ver- einbart werden, dass der Versicherungsnehmer und der Anspruchs- berechtigte in Bezug auf den Schadenfreiheitsrabatt (sogenannter Mitversicherungsnehmer) voreinander abweichen, sofern das versicherte Fahrzeug allein oder überwiegend vom Mitversicherungsnehmer ge- fahren wird. Die Einstufung des Vertrags in Bezug auf den Schadenfrei- heitsrabatt richtet sich auf Antrag somit nach dem Mitversicherungs- nehmer, der anspruchsberechtigt für den Schadenfreiheitsrabatt bleibt. Der Versicherungsnehmer ist allein berechtigt, Willenserklärungen in Bezug auf den Vertrag abzugeben und entgegenzunehmen; ferner ist er verfügungsberechtigt über Leistungen aus dem Vertrag. Er hat die fällig werdenden Beiträge an uns zu entrichten. I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungs- schutzes auf den Schadenverlauf aus? Im Jahr der Übernahme I.6.3.1 Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetrieb- setzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt unabhängig einer eventuellen Rück- stufung aufgrund einer Schadenmeldung, die vorrangig vorzunehmen ist: a Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden. I.6.3.2 b Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und höchstens zehn Jahre, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand. c Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, übernehmen wir den schadenfreien Verlauf nicht. Im Folgejahr nach der Übernahme In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme be- stand: a Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestan- den. b Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs. I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs I.7.1 I.7.2 I.7.3 Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversiche- rung können nur zusammen abgegeben werden. Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrages nach I.2 bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der Klasse M, bleibt diese Einstufung bestehen. Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Ver- trags nachzuerheben. I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen: a Art und Verwendung des Fahrzeugs, b Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, c Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Voll- kaskoversicherung, d Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, e ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind und f ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Aus- künfte erteilt worden sind. I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versiche- rer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach I. 8.1 zu geben. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen nach I.2.2.2.b, I.2.3, I.2.4, I.2.5 und I.9 – mit Ausnah- me der Regelung nach I.2.2.1 und I.2.2.2.a – werden nicht berücksichtigt. Mit der Übermittlung der Daten an Ihren neuen Versicherer gilt unsere Verpflichtung zur Erteilung einer Bescheinigung über die Dauer und den Schadenverlauf Ihres Vertrages gemäß § 5 Abs. 7 Pflichtversicherungs- gesetz (PflVersG) als erfüllt. I.9 Rabattschutz (nur für Pkw-sofern abgeschlossen) Was bedeutet Rabattschutz? I.9.1 I.9.2 Haben Sie mit uns Rabattschutz vereinbart gilt dieser in der Kfz-Haft- pflichtversicherung und – falls vorhanden – in der Vollkaskoversicherung für Schäden, die während der Geltungsdauer des Rabattschutzes ein- treten und gemeldet werden. Pro Versicherungsjahr wird jeweils ein belastender Schaden gemäß I.4.2 in der Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung bei der Ermitt- lung des Versicherungsbeitrages so behandelt, als sei er nicht gemeldet worden. Für jeden weiteren belastenden Schaden, der im selben Ver- sicherungsjahr gemeldet wird, erfolgt eine Rückstufung gemäß Anhang 1 Nr. 1.2. I.9.3 I.9.4 I.9.5 I.9.6 I.9.7 I.9.8 Der Rabattschutz kann nicht erneut in Anspruch genommen werden, soweit bereits ein belastender Schaden zu einer bei uns bestehenden Vorversicherung aus dem gleichen Versicherungsjahr darunter fällt. Voraussetzungen Besteht neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversiche- rung kann der Rabattschutz nur für beide Versicherungsarten gleich- zeitig vereinbart werden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung und – falls vorhanden – Vollkaskoversi- cherung müssen jeweils mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft sein. Wegfall der Voraussetzungen Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass eine dieser Vorausset- zungen bei Vertragsabschluss nicht erfüllt war, entfällt der Rabattschutz rückwirkend. Entfällt eine der Voraussetzungen während der Vertrags- laufzeit, so haben Sie dies unverzüglich anzuzeigen. Der Rabattschutz entfällt dann ab dem Zeitpunkt der Änderung. Während der Vertragslaufzeit wird Rabattschutz nur dann gewährt, solange die Einstufung in die SF-Klasse 1/2 oder besser besteht. Erfolgt trotz des Rabattschutzes eine Rückstufung in eine schlechtere SF-Klasse als SF 1/2, gilt der Rabattschutz für die Dauer der schlechteren Einstu- fung nicht. Laufzeit und Kündigung Den Rabattschutz können Sie für die Dauer eines Versicherungsjahres abschließen. Wenn Sie oder wir den Rabattschutz nicht spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres in Textform kündigen, ver- längert sich dieser um jeweils ein Jahr. Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie oder wir den Rabattschutz kündigen. Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen. Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll. Unsere Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats zugehen und wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. Wird Rabattschutz gekündigt, so erlöschen die Ansprüche daraus zum Beendigungszeitpunkt. Alle danach entstandenen Schäden führen ent- sprechend Anhang 1 Nr. 1.2 zur Rückstufung. Bescheinigung bei Wechsel des Versicherers Die Einstufung gilt nur während der Laufzeit des Vertrags. Bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer wird der Vertrag so behandelt, als habe der Rabattschutz nicht bestanden und eine Rückstufung gemäß Anhang 1 Nr.1.2 stattgefunden. J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen J.1 Typklasse Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Fahrzeugs, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen, welcher Typklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeug- typen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Typklasse führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versiche- rungsjahres wirksam. J.2 Regionalklasse Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz des Halters, wird Ihr Fahrzeug einer Regionalklasse zugeordnet. Maßgeblich ist der Wohnsitz, den uns die Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahrzeug mitteilt. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welcher Regionalklas- se Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Schadenbedarf der Region, in welcher der Wohnsitz des Halters liegt, im Verhältnis zu allen Regionen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihrer Region im Verhältnis zu dem aller Regionen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Regionalklasse führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. J.3 Tarifänderung a Wir sind berechtigt, den Tarif mit Wirkung für die bestehenden Ver- träge der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. b Bei einer Erhöhung können wir, bei einer Verminderung müssen wir den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des nächsten Versicherungs- jahres angleichen. c Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht gemäß J.4 hinweisen. J.4 Kündigungsrecht Führt eine Änderung nach J.1 bis J.3 in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu einer Beitragserhöhung, so haben Sie nach G.2.7 ein Kündigungs- recht. Werden mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, so besteht Ihr Kündigungsrecht nur, wenn die Änderungen in Summe zu einer Beitrags- erhöhung führen. Dies gilt für die Kaskoversicherung, die Fahrerschutzversicherung, beim Autoschutzbrief sowie beim Auslandsschaden Plus entsprechend. J.5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag zu er- höhen, sobald wir aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, den Leistungsumfang oder die Versicherungssummen zu erhöhen. J.6 Änderung der Tarifstruktur Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für SF-Klassen, Regionalklassen, Typklassen, Tarifgruppen und den sonstigen Merkmalen zur Beitrags- berechnung nach K.4 zu ändern, aufzuheben oder durch neue Merkmale zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn dies den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik entspricht. Die geänderten Bestimmungen werden mit Beginn des nächsten Versiche- rungsjahres wirksam. In diesem Fall haben Sie nach G.2.9 ein Kündigungsrecht. K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts K.2 K.2.1 K.2.2 K.3 K.4 K.4.1 Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheits- rabatt-System nach Abschnitt I ändern. Änderung von Merkmalen zur Beitrags- berechnung Der Beitrag in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung richtet sich nach Tarifierungsmerkmalen. Tarifierungsmerkmale sind Umstände zu denen wir im Antrag Angaben verlangen, bzw. die im Ver- sicherungsschein genannt werden. Dazu zählen auch die Angaben zu Ihrer aktuellen Betriebsart sowie Ihrem Geschäfts- oder Wohnsitz. Welche Änderungen werden berücksichtigt? Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungs- schein aufgeführtes Merkmal zur Beitragsberechnung, berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Bei- tragserhöhung führen. Auswirkung auf den Beitrag Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung. Änderung der Regionalklasse wegen Geschäfts- oder Wohnsitzwechsel Wechselt der Halter seinen Geschäfts- oder Wohnsitz und wird dadurch das Fahrzeug einer anderen Regionalklasse zugeordnet, richtet sich der Beitrag ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der neuen Regionalklasse. Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung Anzeige von Änderungen Die Änderung eines im Versicherungsschein aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. 29 K.4.1.2 K.4.2 K.4.3 K.4.4 K.4.5 K.4.6 K.5 Sie sind verpflichtet uns bei einer Änderung Ihrer Betriebsart sowie von einer Verlegung Ihres Geschäfts- oder Wohnsitzes zu unterrichten. Fahrunsicherheit des Versicherungsnehmers oder anderer berechtigter Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer be- rauschender Mittel gilt nicht als Notfall im Sinne dieser Bestimmung. Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksich- tigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzu- legen. Folgen von unzutreffenden Angaben Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen der Beitragsberech- nung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt rückwirkend der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht. Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderun- gen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertrags- strafe in Höhe von 500 Euro zu zahlen. Folgen von Nichtangaben Unterlassen Sie Angaben zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung, wird der Beitrag in Bezug auf diese Merkmale zu den für Sie ungünstigs- ten Annahmen berechnet. Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für Sie ungüns- tigsten Annahmen zu berechnen, wenn - wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben und - Sie auch innerhalb einer von uns gesetzten Antwortfrist von min- destens einem Monat die zur Überprüfung der Beitragsrechnung angeforderten Bestätigungen oder Nachweise nicht nachreichen. Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Verwen- dung des Fahrzeugs gemäß der Tabelle in Anhang 3, wird die Motor- leistung gesteigert oder das Fahrwerk optisch oder technisch verändert, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger/ Auflieger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist. Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen oder den Beitrag ab der Änderung anpassen. Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungs- recht nach G.2.8. L Gerichtsstände L.1 Wenn Sie uns verklagen Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Geschäftssitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreu- ende Niederlassung örtlich zuständig ist. 30 L.2 L.3 Wenn wir Sie verklagen Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben. Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe- bung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach L.1 und L.2 das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. M Bedingungsänderung In welchen Fällen dürfen wir die Bedingungen ändern? M.1 Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser Bedingungen mit Wir- kung für bestehende Verträge zu ändern oder zu ergänzen, wenn - ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geändert wird, auf denen einzelne Bedingungen des Vertrages beruhen, - sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert und dies unmittel- bare Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag hat, - ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt und die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an deren Stelle treten, oder - die Kartellbehörde oder die Versicherungsaufsichtsbehörde einzelne Bedingungen durch bestandskräftigen Verwaltungsakt als mit dem geltenden Recht nicht vereinbar erklärt und die gesetzlichen Vor- schriften keine Regelungen enthalten, die an deren Stelle treten. Dies gilt nur, soweit die einzelnen geänderten Bedingungen unmittelbar davon betroffen sind. Diese Berechtigung zur Änderung oder Ergänzung haben wir in den Fällen der o.g. gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung auch dann, wenn es sich um inhaltsgleiche Bedingungen eines anderen Versicherers handelt. M.2 Wir dürfen Bedingungen nur ändern oder ergänzen, wenn die Schließung einer durch die genannten Änderungsanlässe entstandenen Vertragslü- cke zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist oder das bei Vertrags- schluss vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht in unbedeutendem Maße gestört ist. Die nach M.1 zulässigen Änderungen teilen wir Ihnen schriftlich mit und erläutern sie. Sie finden Anwendung, wenn wir Ihnen die Änderung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt und Sie schriftlich über ihr Kündigungsrecht nach G.2.10 belehrt haben. N Abgabe Ihrer Anzeigen und Erklärungen Ihre Anzeigen und Willenserklärungen sind in Textform abzugeben und sollen an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als die im Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Für An- zeigen im Todesfall gilt E.1.5.1. Anhang 1 Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System 1 Pkw 1.1 Einstufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitrags- sätze Dauer des schadenfreien ununterbrochenen Verlaufs Kfz-Haftpflicht Vollkasko Kalenderjahre SF-Klasse Beitragssatz in % 45 45 16 16 44 44 17 17 43 43 17 18 42 42 17 18 41 41 17 18 40 40 18 19 39 39 18 19 38 38 18 19 37 37 18 19 36 36 19 20 35 35 19 20 34 34 19 20 33 33 20 21 32 32 20 21 31 31 20 21 30 30 21 22 29 29 21 22 28 28 21 22 27 27 22 23 26 26 22 23 25 25 23 24 24 24 23 24 23 23 24 24 22 22 24 25 21 21 25 25 20 20 25 26 19 19 26 27 18 18 27 27 17 17 28 28 16 16 28 28 15 15 29 29 14 14 30 30 13 13 31 31 12 12 32 32 11 11 34 33 10 10 35 34 9 9 37 35 8 8 38 36 7 7 40 37 6 6 42 38 5 5 44 40 4 4 47 41 3 3 50 43 2 2 54 45 1 1 58 47 ½ 71 53 0 100 57 M 113 85 1.2 Rückstufung im Schadenfall bei Pkw 1.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr Schäden Nach Klasse 45 35 11 M 44 23 9 M 43 23 9 M 42 22 8 M 41 22 8 M 40 21 8 M 39 21 7 M 38 20 7 M 37 19 7 M 36 19 7 M 35 18 6 M 34 18 6 M 33 17 6 M 32 17 5 M 31 16 5 M 30 16 5 M 29 15 5 M 28 14 4 M 27 14 4 M 26 13 4 M 25 13 3 M 24 12 3 M 23 12 3 M 22 11 2 M 21 10 2 M 20 10 2 M 19 9 1 M 18 9 1 M 17 8 1 M 16 7 1 M 15 7 1 M 14 6 ½ M 13 6 ½ M 12 5 ½ M 11 4 ½ M 10 4 ½ M 9 3 ½ M 8 3 ½ M 7 2 0 M 6 1 0 M 5 1 0 M 4 1 0 M 3 ½ M M 2 ½ M M 1 ½ M M ½ 0 M M 0 M M M M M M M 1.2.2 Vollkaskoversicherung Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr Schäden Nach Klasse 45 40 21 M 44 30 18 M 43 29 17 M 42 29 17 M 41 28 16 M 40 27 16 M 39 26 15 M 38 26 15 M 37 25 14 M 36 24 14 M 35 24 13 M 34 23 13 M 33 22 12 M 32 21 12 M 31 21 11 M 30 20 11 M 29 19 10 M 28 18 10 M 27 18 9 M 31 26 17 8 M 25 16 8 M 24 15 7 M 23 15 7 M 22 14 6 M 21 13 6 M 20 12 5 M 19 12 5 M 18 11 4 M 17 10 4 M 16 9 3 M 15 9 2 M 14 8 2 M 13 7 1 M 12 6 1 M 11 6 1 M 10 5 ½ M 9 4 ½ M 8 3 ½ M 7 3 0 M 6 2 0 M 5 1 0 M 4 1 0 M 3 ½ 0 M 2 ½ M M 1 0 M M ½ 0 M M 0 M M M M M M M 2 Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und Quads 2.1 Einstufung von Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads in Schaden- freiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Dauer des schadenfreien ununterbrochenen Verlaufs Kfz-Haftpflicht Vollkasko Kalenderjahre SF-Klasse Beitragssatz in % 20 20 20 20 19 19 21 20 18 18 21 21 17 17 21 21 16 16 22 21 15 15 22 22 14 14 23 22 13 13 23 23 12 12 24 23 11 11 24 24 10 10 25 25 9 9 26 25 8 8 27 26 7 7 28 27 6 6 30 29 5 5 31 30 4 4 34 32 3 3 36 34 2 2 40 37 1 1 45 41 ½ 62 57 0 83 75 M 129 120 2.2 Rückstufung im Schadenfall bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads 2.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr Schäden Nach Klasse 20 2 ½ M 19 2 ½ M 32 18 2 ½ M 17 2 ½ M 16 2 ½ M 15 1 0 M 14 1 0 M 13 1 0 M 12 1 0 M 11 1 0 M 10 1 0 M 9 1 0 M 8 1 0 M 7 ½ M M 6 ½ M M 5 ½ M M 4 ½ M M 3 ½ M M 2 ½ M M 1 0 M M ½ M M M 0 M M M M M M M 2.2.2 Vollkaskoversicherung Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr Schäden Nach Klasse 20 9 4 M 19 8 4 M 18 8 4 M 17 8 4 M 16 7 3 M 15 7 3 M 14 7 3 M 13 6 3 M 12 6 3 M 11 5 2 M 10 5 2 M 9 4 2 M 8 4 7 3 1 M 6 3 1 M 5 2 1 M 4 2 1 M 2 M 3 1 ½ M 2 1 ½ M 1 ½ 0 M ½ 0 M M 0 M M M 3 Taxen und Mietwagen 3.1 Einstufung von Taxen und Mietwagen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klas- sen) und Beitragssätze M M M M Dauer des schadenfreien ununterbrochenen Verlaufs Kfz-Haftpflicht Vollkasko Kalenderjahre SF-Klasse Beitragssatz in % 20 20 30 50 19 19 31 51 18 18 32 52 17 17 33 54 16 16 34 55 15 15 36 57 14 14 37 58 13 13 39 60 12 12 40 61 11 11 42 63 10 10 44 65 9 9 46 67 8 8 48 69 7 7 51 72 6 6 54 74 5 5 57 77 4 4 61 80 3 3 65 83 2 2 70 86 1 1 76 90 ½ 79 90 0 83 103 M 120 123 3.2 Rückstufung im Schadenfall bei Taxen und Mietwagen 3.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr Schäden Nach Klasse 20 14 10 M 19 14 10 M 18 14 10 M 17 13 9 M 16 12 9 M 15 11 8 M 14 10 7 M 13 9 6 M 12 9 6 M 11 8 5 M 10 7 5 M 9 6 4 M 8 5 3 M 7 5 3 M 6 4 2 M 5 3 1 M 4 2 ½ M 3 1 0 M 2 ½ 0 M 1 0 M M ½ 0 M M 0 M M M M M M M 3.2.2 Vollkaskoversicherung Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr Schäden Nach Klasse 20 14 9 M 19 13 9 M 18 13 9 M 17 12 8 M 16 11 7 M 15 10 6 M 14 9 5 M 13 9 5 M 12 8 4 M 11 7 3 M 10 6 3 M 9 5 2 M 8 4 1 M 7 3 1 M 6 3 1 M 5 2 ½ M 4 1 0 M 3 1 0 M 2 ½ 0 M 1 0 M M ½ 0 M M 0 M M M M M M M 4 Campingfahrzeuge 4.1 Einstufung von Campingfahrzeugen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Dauer des schadenfreien ununterbrochenen Verlaufs Kfz-Haftpflicht Vollkasko Kalenderjahre SF-Klasse Beitragssatz in % 20 20 20 25 19 19 20 25 18 18 21 26 17 17 21 26 16 16 22 27 15 15 23 27 14 14 23 28 13 13 24 28 12 12 25 29 11 11 25 29 10 10 26 30 9 9 27 30 8 8 28 31 7 7 29 31 6 6 30 32 5 5 32 33 4 4 33 33 3 3 35 34 2 2 36 35 1 1 38 35 ½ 41 37 0 52 49 M 110 60 4.2 Rückstufung im Schadenfall bei Campingfahrzeugen 4.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr Schäden Nach Klasse 20 1 0 M 19 1 0 M 18 1 0 M 17 ½ 0 M 16 ½ 0 M 15 ½ 0 M 14 ½ 0 M 13 ½ 0 M 12 ½ 0 M 11 0 M M 10 0 M M 9 0 M M 8 0 M M 7 0 M M 6 0 M M 5 0 M M 4 0 M M 3 0 M M 2 0 M M 1 0 M M ½ 0 M M 0 M M M M M M M 4.2.2 Vollkaskoversicherung Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr Schäden Nach Klasse 20 11 4 M 19 10 3 M 18 10 3 M 17 9 2 M 16 8 1 M 33 15 7 1 M 14 6 ½ M 13 5 ½ M 12 4 ½ M 11 4 ½ M 10 3 ½ M 9 2 ½ M 8 1 ½ M 7 1 ½ M 6 ½ M M 5 ½ M M 4 ½ M M 3 ½ M M 2 ½ M M 1 ½ M M ½ 0 M M 0 M M M M M M M 5 Übrige Fahrzeuge 5.1 Einstufung von übrigen Fahrzeugen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Dauer des schadenfreien ununterbrochenen Verlaufs Kfz-Haftpflicht Vollkasko Kalenderjahre SF-Klasse Beitragssatz in % 30 30 20 23 29 29 21 23 28 28 21 23 27 27 22 23 26 26 22 24 25 25 22 24 24 24 23 24 23 23 23 24 22 22 24 24 21 21 24 25 20 20 25 25 19 19 26 25 18 18 26 26 17 17 27 26 16 16 28 26 15 15 29 27 14 14 30 27 13 13 31 28 12 12 32 28 11 11 34 29 10 10 35 30 9 9 37 31 8 8 39 31 7 7 41 33 6 6 44 34 5 5 48 35 4 4 52 37 3 3 56 39 2 2 63 42 1 1 71 45 ½ 76 48 0 91 50 M 136 100 5.2 Rückstufung im Schadenfall bei den übrigen Fahrzeugen 5.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr Schäden Nach Klasse 30 13 6 M 29 13 6 M 28 13 6 M 34 27 12 5 M 26 12 5 M 25 11 5 M 24 11 5 M 23 10 4 M 22 10 4 M 21 10 4 M 20 9 4 M 19 9 4 M 18 8 3 M 17 8 3 M 16 7 3 M 15 7 3 M 14 6 2 M 13 6 2 M 12 5 1 M 11 5 1 M 10 4 1 M 9 4 1 M 8 3 ½ M 7 3 ½ M 6 2 0 M 5 1 0 M 4 1 0 M 3 ½ 0 M 2 0 M M 1 0 M M ½ 0 M M 0 M M M M M M M 5.2.2 Vollkaskoversicherung Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr Schäden Nach Klasse 30 9 2 M 29 8 2 M 28 8 2 M 27 8 2 M 26 8 2 M 25 8 2 M 24 7 2 M 23 7 2 M 22 7 2 M 21 6 1 M 20 6 1 M 19 6 1 M 18 6 1 M 17 5 1 M 16 5 1 M 15 5 1 M 14 4 ½ M 13 4 ½ M 12 4 ½ M 11 3 0 M 10 3 0 M 9 2 0 M 8 2 0 M 7 2 0 M 6 1 0 M 5 1 0 M 4 ½ M M 3 0 M M 2 0 M M 1 0 M M ½ M M M 0 M M M M M M M Anhang 2: Tarifgruppen 1 Tarifgruppen R und N 1.1 Für Versicherungsverträge von Pkw, Campingfahrzeuge, Krafträdern, Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse oder landwirtschaftlichen Zugmaschinen gelten die Beiträge der Tarifgruppe R. 1.2 Für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen und Anhängern die nicht der Tarifgruppe zugeordnet werden können, gelten die Beiträge der Tarifgruppe N. Anhang 3 Art und Verwendung von Fahrzeugen 1 Leichtkrafträder Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 KW. 2 Krafträder Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme von Leichtkrafträdern. 3 Trikes Trikes sind dreirädrige Krafträder mit einer einspurigen Achse vorn und einer zweitspurigen Achse hinten, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen. 4 Quads Quads sind leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 400 kg (550 kg für Fahrzeuge zur Güterbeförderung), die ein amtliches Kenn- zeichen führen müssen. 5 Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen. 6 Mietwagen Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheits- verkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraft- omnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge). 7 Taxen Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er - auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegengenommene - Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast be- stimmten Ziel ausführt. 8 Selbstfahrervermietfahrzeuge Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/Auflieger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden. 9 Leasingfahrzeuge Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/Auflieger, die gewerbs- mäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden. 10 Campingfahrzeuge Campingfahrzeuge sind als Wohnmobil zugelassene Fahrzeuge. 11 Werkverkehr Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern nur für eigene Zwecke durch Personal eines Unternehmens oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Ver- pflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. 12 Gewerblicher Güterverkehr Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern für Andere. 13 Landwirtschaftliche Zugmaschinen Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger/Auflieger sind Zug- maschinen und Raupenschlepper oder Anhänger/Auflieger, die wegen ihrer Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und ein amtliches grünes Kennzeichen führen. 14 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeit - nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern - bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören (z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschlepp- zwecken mitverwendet werden). 15 Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t. 16 Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse Lkw sind Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamt- gewicht) von mehr als 3,5 t. 17 Zugmaschinen Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von land- wirtschaftlichen Zugmaschinen. 18 Kraftomnibusse 18.1 Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an be- stimmten Haltestellen ein- und aussteigen können, sowie Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten und Theatern dient. 18.2 Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen sowie Ver- kehr mit Mietomnibussen. 18.3 Nicht unter 18.1 oder 18.2 fallen sonstige Busse, insbesondere Hotelomnibus- se, Werkomnibusse, Schul-, Lehr- und Krankenomnibusse. 19 Wechselaufbauten Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Auf- liegern, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen an diesen Fahrzeugen ausgewechselt werden können. 20 Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit Vorrichtungen zur mechanischen Milchentnahme, die dem Transport der Milch von Weiden und Gehöften zu den Molkereien der Einzugsgebiete dienen. 21 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als Son- derfahrzeuge für die Land- und Forstwirtschaft zugelassen werden und ein amtliches grünes Kennzeichen führen. 22 Milchtankwagen Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die dem Transport der Milch zwischen Molkereien oder von Molkereien zum Verteiler oder Verbraucher dienen. Sie gelten nicht als landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge, sondern als Güterfahr- zeuge. 35 Besondere Bedingungen für den Basis-Tarif bei Pkw Sofern Sie den Basis-Tarif für Pkw abgeschlossen haben, gelten abweichend von den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB-G) im Klassik-Tarif folgende Bestimmungen als vereinbart: 1. Eigenschadendeckung In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Eigenschadendeckung gemäß A.1.1.6 nicht mitversichert. 2. Mitversicherte Teile In der Kaskoversicherung gilt abweichend von A.2.1.2.2: Die in der Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile angegebenen Teile sind bis zu einem Neuwert von insgesamt 5.000 Euro beitragsfrei mitver- sichert. 3. Zusammenstoß mit Tieren In der Kaskoversicherung ist abweichend von A.2.2.1.4 nur der Zusam- menstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.1 des Bundesjagdgesetzes (z.B. Reh, Wildschwein) versichert. 4. Tierbiss In der Kaskoversicherung sind abweichend von A.2.2.1.5 durch Tierbiss unmittelbar verursachte Schäden an Kabeln, Schläuchen und Leitungen bei einem Pkw, Campingfahrzeug, Kraftrad oder Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse versichert. Daraus resultierende Folgeschäden am Fahr- zeug sind nicht versichert. 5. Kurzschlussschäden an der Verkabelung In der Kaskoversicherung sind abweichend von A.2.2.1.7 Folgeschäden aller Art, insbesondere weitergehende Schäden am Fahrzeug selbst, nicht versichert. 6. Hacker-/Cyberangriff In der Kaskoversicherung sind abweichend von A.2.2.2.4.2 keine Schäden am Fahrzeug durch Hacker-/Cyberangriffe versichert. 7. Neupreisentschädigung In der Kaskoversicherung gilt abweichend von A.2.5.1.2 eine Frist für die Neupreisentschädigung von 6 Monaten. 8. Schloss- und Schlüsselersatz bei Entwendung der Fahrzeugschlüssel In der Kaskoversicherung ist der Schloss- und Schlüsselersatz bei Ent- wendung der Fahrzeugschlüssel gemäß A.2.5.1.8 nicht mitversichert. 9. GAP-Versicherung für Leasing- und kreditfinanzierte Fahrzeuge In der Kaskoversicherung ist eine GAP-Versicherung für Leasing- und kreditfinanzierte Fahrzeuge gemäß A.2.5.2 nicht mitversichert. 10. Auslandsschaden Plus Auslandsschaden Plus gemäß A.6 ist nicht wählbar. 11. Rabattschutz Rabattschutz gemäß I.9 ist nicht wählbar. 12. Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System In der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt abweichend von Anhang 1 Tabelle 1.2.1 folgende Rückstufung im Schadenfall: Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr Schäden Nach Klasse 45 27 11 M Im Übrigen gilt Anhang 1 Tabelle 1.2.1 unverändert fort. In der Vollkaskoversicherung gilt abweichend von Anhang 1 Tabelle 1.2.2 folgende Rückstufung im Schadenfall: Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr Schäden Nach Klasse 45 35 21 M Im Übrigen gilt Anhang 1 Tabelle 1.2.2 unverändert fort. 36 Besondere Bedingungen für den Exklusiv-Tarif bei Pkw Sofern Sie den Exklusiv-Tarif für Pkw abgeschlossen haben, gelten abweichend von den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB-G) im Klassik-Tarif folgende Bestimmungen als vereinbart: 1. Mitversicherte Teile In der Kaskoversicherung gilt abweichend von A.2.1.2.2: Die in der Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile angegebenen Teile sind bis zu einem Neuwert von insgesamt 20.000 Euro beitragsfrei mitver- sichert. 2. Lawinen In der Kaskoversicherung sind zusätzlich in A.2.2.1.3 auch Schäden durch Dachlawinen mitversichert. 3. Tierbiss Abweichend von A.2.2.1.5 gilt: Versichert sind durch Tierbiss unmittelbar verursachte Schäden (ein- schließlich Schäden im Fahrzeuginnenraum) bei einem Pkw. Daraus resultierende Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu einer Ent- schädigungsobergrenze von insgesamt 10.000 Euro mitversichert. 4. Glasbruch In der Kaskoversicherung sind beim Scheibentausch (A.2.2.1.6) zusätzlich Vignetten und Umweltplaketten mitversichert. 5. Kurzschlussschäden an der Verkabelung Abweichend von A.2.2.1.7 sind durch Kurzschluss resultierende Folge- schäden am Fahrzeug bis zu einer Entschädigungsobergrenze von insgesamt 10.000 Euro mitversichert. 6. Neupreisentschädigung In der Kaskoversicherung gilt abweichend von A.2.5.1.2 eine Frist für die Neupreisentschädigung von 24 Monaten. 7. Schloss- und Schlüsselersatz bei Entwendung der Fahrzeugschlüssel Die Entschädigungsgrenze für Schloss- und Schlüsselersatz gemäß A.2.5.1.8 ist auf 1.000 Euro erhöht. R Zusätzliche Leistungen im Exklusivtarif Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge bei Totalschaden oder Zerstörung R.1 In der Kaskoversicherung zahlen wir bei Pkw (ausgenommen Mietwa- gen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw), die als Gebrauchtfahrzeug erworben wurden und nach Erstzulassung zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 72 Monate sind den von Ihnen an den Verkäufer gemäß den kaufvertraglichen Vereinbarungen gezahlten Kaufpreis, wenn innerhalb von 24 Monaten nach dem Erwerb des Fahrzeugs eine Zerstörung, Totalschaden oder Verlust (ausgenommen sind Totalentwendung und Brandschäden) eintritt und die Reparaturkosten 80 % des Kaufpreises übersteigen. Dabei ist der Entschädigungsanspruch auf max. 120 % des Wiederbeschaffungswertes zum Schadenzeitpunkt begrenzt. Der Wiederbeschaffungswert wird von einem von uns beauftragten Kfz- Sachverständigen rechnerisch ermittelt. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. Der Kaufpreis des Fahrzeugs ist uns durch Vorlage einer Rechnung oder Kaufvertrages nachzuweisen. Ersatzfahrzeug R.2 In der Kaskoversicherung sind die Kosten eines Ersatzfahrzeugs im In- land für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung, längstens 14 Tage, eingeschlossen. Die Entschädigungsleistung ist bei klassentieferer Anmietung pro Tag auf maximal 75 Euro begrenzt. Die Vermittlung über- nehmen wir gerne für Sie. Eigenschadendeckung R.3 Durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursachen Sie oder mitversicherte Personen mit Ihrem Pkw einen Sachschaden: – an einem anderen auf Sie zugelassenen und bei uns versicherten Kraft- fahrzeug (auch auf dem eigenen Grundstück) – an einem Gebäude in Ihrem Eigentum – oder an Ihren sonstigen Sachen, sofern sich diese nicht im oder am versicherten Fahrzeug befinden (Eigenschäden). R.4 R.5 R.6 R.7 R.8 Eine Eintrittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leis- tung auch bei einem Fremdschaden bestehen würde und die Reparatur durch eine Rechnung nachgewiesen wird. Der Eigenschaden ist nicht versichert, wenn und soweit ein anderer Ver- sicherer zur Leistung verpflichtet ist. Die Selbstbeteiligung für derartige Schäden beträgt 500 Euro je Scha- denereignis. Die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beläuft sich auf 100.000 Euro. Bei einem Schaden an einem Kraftfahrzeug ist die Leistungspflicht auf den reinen Fahrzeugschaden begrenzt. Nicht versichert sind Kosten für Mietwagen, Rechtsanwälte, Nutzungsausfall, Abschleppkosten und Wertminderung. Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. Ein Eigenschaden führt zur Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes. Wertminderung In Ergänzung zu den Reparaturkosten nach A.2.5.3.1 zahlen wir eine pauschale Wertminderung in Höhe von 5% der nachgewiesenen Nettore- paraturkosten für Vollkaskoschadenereignisse gemäß A.2.2.2.2, A.2.2.2.3 oder A.2.2.2.4.1. Voraussetzung ist, dass der Pkw (ausgenommen Miet- wagen, Taxen, Selbstfahrervermiet-Pkw und Leasingfahrzeuge) zum Zeitpunkt des Schadens nicht älter als 60 Monate ist und die Nettorepa- raturkosten 1.000 Euro übersteigen. Im Falle eines Totalschadens erstatten wir keine Wertminderung. Hobby-Plus Sportgeräte, die mit hierfür vorgesehenen Haltevorrichtungen außen am Fahrzeug angebracht sind, sind gegen Beschädigung und Zerstörung bis zu einer Höchstentschädigung von 500 Euro versichert, sofern gleich- zeitig andere unter den Schutz der abgeschlossenen Vollkaskoversiche- rung fallende Schadenereignisse gemäß A.2.2.2.2 bei dem versicherten Fahrzeug verursacht wurden. Erstattung von Kosten nach Totalschaden oder Totalentwendung In der Kaskoversicherung erstatten wir nach einem ersatzpflichtigen Totalschaden oder Totalentwendung, sowie im Rahmen der bedingungs- gemäßen Neupreisentschädigung die Kosten für Abmeldung und Entsor- gung des versicherten Fahrzeugs, die Kosten für Überführung, Zulassung und amtliche Kennzeichen für das bei uns versicherte Ersatzfahrzeug bis insgesamt 500 Euro. Parkschaden Plus In Ergänzung des Leistungsumfangs in der von Ihnen abgeschlossenen Vollkaskoversicherung nach A.2.2.2 haben Sie die Möglichkeit, für einen Kleinschaden an der Außen-Karosserie (wie Kratzer, Dellen, Schrammen, kleinere Steinschläge) das Smart-Repair-Verfahren in Anspruch zu nehmen, wenn der Schaden nach den Regeln der Smart-Repair-Metho- de (lackschadenfreies Herausdrücken bzw. Ziehen von Dellen in Blechen oder punktuelle Instandsetzung von kleinen Beschädigungen in der Fahr- zeugoberflächenlackierung) zu beseitigen ist und die Reparatur dieses Schadens den Gesamtbetrag von 250 Euro einschließlich Mehrwert- steuer nicht übersteigt. Übersteigt ein Schaden diesen Betrag ist er im Rahmen des Parkschaden Plus nicht versichert. Eine fiktive Abrechnung des Schadens nach Kostenvoranschlag ist nicht möglich. Sind verschiedene Karosserieteile beschädigt (z.B. Fahrertür und Kot- flügel), fällt nur die Schadenbeseitigung an einem dieser Teile unter den Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz ist auf einen Schaden pro Versicherungsjahr und Reparaturkosten von max. 250 Euro einschließlich Mehrwertsteuer begrenzt. Von diesen Reparaturkosten tragen Sie einen Eigenanteil von 50 Euro. Eine ansonsten zur Vollkaskoversicherung vereinbarte Selbst- beteiligung nach A.2.5.9 gilt nicht. Ebenso finden die Regelungen zum Schadenservice Plus gemäß A.2.5.3.5 bis A.2.5.3.7 keine Anwendung. Eine Belastung Ihrer Kasko-Schadenfreiheitsklasse nach I.3.5 erfolgt nicht. Autoinhalt Plus Autoinhalt Plus erweitert den Versicherungsschutz in der Kaskoversiche- rung bei Vollkaskoschadenereignissen gemäß A.2.2.2.2 auf ein von Ihnen mitgeführtes mobiles Kommunikationsgerät (z.B. mobiles Navigations- gerät, Mobiltelefon), sofern sich dieses beim Eintritt des Schadens im Fahrzeug befindet. Wir ersetzen den Wiederbeschaffungswert bis zu einem Betrag von ins- gesamt 500 Euro. 37 Bedingungen für die Kfz-Versiche- rung von Umweltschäden (Kfz-USV) (Stand 30. September 2021) A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Umwelt- schadenversicherung? A.1 Was ist versichert? A.2 Wer ist versichert? A.3 Versicherungssumme und Höchstzahlung A.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? A.5 Was ist nicht versichert? B Beginn und Ende des Vertrags sowie Versicherungs- schutz C Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahr- zeugs? D Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? D.1 Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungs- pflichten D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen F Schadenfreiheitsrabatt-System Diese Bedingungen gelten neben den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB-G 2021) und ergänzen diese entsprechend. A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Umwelt- schadenversicherung? Kfz-Umweltschadenversicherung – für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz. A.1 Was ist versichert? A.1.1 A.1.2 A.1.3 A.1.4 A.1.5 A.1.6 38 Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt geschädigt Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung und Kostentragung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen Sie geltend gemacht werden können. Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt. Begründete und unbegründete Ansprüche Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begründet, leisten wir Ersatz in Geld. Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit die An- sprüche der Höhe nach unbegründet sind. Regulierungsvollmacht Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einem sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen Sie, so sind wir zur Verfahrens- und Prozess- führung bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten. Verpflichtung Dritter Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber auf Grund eines Vertrages oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche vor. Wenden Sie sich nach einem Schadenfall allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A.1.5 zur Leistung verpflichtet. A.2 Wer ist versichert? Die in der Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Personen sind auch in der Kfz-Umweltschadenversicherung versichert. A.1.2 der AKB-G 2021 gilt entsprechend. A.3 Versicherungssumme und Höchstzahlung Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungssumme beträgt bis zu 5 Mio. Euro je Schadenfall. Mehrere zeitlich zusammen- hängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Unsere Höchstleistung für alle in einem Versicherungs- jahr angefallenen Schadenereignisse beträgt 10 Mio. Euro. A.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Versicherungsschutz besteht in Deutschland. A.5 Was ist nicht versichert? A.5.1 A.5.2 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt ent- stehen. A.5.3 Ausbringungsschäden Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflan- zenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften. A.5.4 A.5.5 A.5.6 A.5.7 Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen Nicht versichert sind Schäden, die Sie durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen. Vertragliche Ansprüche Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinba- rung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen. Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken und Rennen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßig- keitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.5.8 A.5.9 Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Embargos Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Ver- sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags- parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank- tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. B Beginn und Ende des Vertrags sowie Versicherungs- schutz Der Vertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt und endet automatisch mit Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Versicherungsschutz besteht rückwirkend für alle ver- sicherten Schäden, die ab dem 30.04.2007 eintreten und zum Zeitpunkt des Beginns des Vertrages nicht bekannt waren. Hat der Versicherungs- nehmer einen Antrag gestellt, ist der Zeitpunkt der Abgabe seiner Ver- tragserklärung für die Kenntnis maßgebend. C Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? Beim Gebrauch des Fahrzeuges gelten die Pflichten und die Folgen von Pflichtverletzungen, die wir mit Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung vereinbart haben. Anders als in der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung nicht beschränkt. D.1.1, D.1.2, D.2.1 und D.2.2 der AKB-G 2021 gelten entsprechend. D Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? D.1 Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungs- pflichten D.1.1 D.1.2 D.1.3 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG führen könnte, – soweit zumutbar – sofort anzuzei- gen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind. Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über: - die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständi- - - - - - ge Behörde, behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens Ihnen gegenüber, die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstande- nen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, den Erlass eines Mahnbescheids, eine gerichtliche Streitverkündung, die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gericht- lichen Verfahrens. Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersenden. D.1.4 D.1.5 D.1.6 D.2 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzustimmen. Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch uns bedarf es nicht. Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens haben Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? Es gelten E.2.1, E.2.2, E.2.6 der AKB-G 2021 entsprechend. E Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen H.1 bis H.3 der AKB-G 2021 gelten entsprechend. Der Ruheversiche- rungsschutz nach H.1.4 der AKB-G 2021 umfasst auch die Kfz-Umwelt- schadensversicherung. F Schadenfreiheitsrabatt-System Ein Schaden, der ausschließlich öffentlich-rechtliche Ansprüche auslöst, die nach diesen Sonderbedingungen versichert sind, ohne auch private Rechte zu verletzen, die von der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt wären, führt zu keiner Schlechterstufung im SF-System. 39 VU.F37 04.21 Merkblatt zur Datenverarbeitung Merkblatt zur Datenverarbeitung Stand: 15.05.2018 Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbe- zogenen Daten durch die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV I Badische Versicherungen. Des Weiteren informieren wir Sie über die Ihnen nach dem aktuellen Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung BGV I Badische Versicherungen Durlacher Allee 56 76131 Karlsruhe Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Datenschutzbeauftragter BGV I Badische Versicherungen Durlacher Allee 56 76131 Karlsruhe E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@bgv.de Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Daten- schutzgrundverordnung (EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus haben sich die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen freiwillig zur Einhaltung der “Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet. Ab dem 25.05.2018 verlieren diese Regeln in der bisherigen Form ihre Gültigkeit. Sie werden zurzeit überarbeitet. Sobald die Genehmigung dieser Regeln durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde vorliegt, ist deren Einhaltung für unsere Gesellschaften verbindlich. Bei einem Antrag auf Versicherungsschutz benötigen wir die von Ihnen dazu gemachten Angaben für den Abschluss des beantragten Versicherungsvertrages und zur Einschät- zung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt mit Ihnen und uns der beantragte Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. In einem Schadenfall benötigen wir Angaben zum Schaden, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Versicherungsvertrages sowie die Be- arbeitung von Schäden sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich! Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Bewertung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrags- anpassung, Vertragsergänzung oder für eine umfassende Auskunftserteilung. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertrag- liche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 lit. b) EU-DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Ihre Gesundheits- daten bei Abschluss eines Lebensversicherungs- oder Krankenversicherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir vor einer Verarbeitung dazu Ihre Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 7 EU-DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 lit. j) EU-DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 lit. f) EU-DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, - zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen sowie für Markt- und Meinungsumfragen der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen, - zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Daten- analysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzli- cher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrecht- licher Aufbewahrungspflichten oder um unsere Beratungspflichten erfüllen zu können. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in diesem Fall sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. c) EU-DSGVO. Für den Fall, dass wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck zu verarbeiten, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zuvor darüber informieren. 40 Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertragsdaten und ggf. Scha- dendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser ein zu versicherndes Risiko oder einen Versicherungsfall selbst einschätzen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer unsere Gesellschaften aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Ver- fahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung des Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist, bzw. in dem Umfang, wie es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist. Vermittler: Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut wer- den, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung der durch ihn vermittelten Verträge benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermitteln unsere Gesellschaften diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe übernehmen zentral bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Unternehmensgruppe verbundenen Gesell- schaften. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe besteht, können Ihre Daten z. B. zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe verarbeitet werden. Externe Dienstleister: Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten haben wir zum Teil ex- terne Dienstleister vertraglich verpflichtet. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version unserer Internetseite unter www.bgv.de/datenschutz entnehmen oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern. Weitere Empfänger: Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie z. B. an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden). Dauer der Datenspeicherung Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum aufbe- wahrt werden, innerhalb dessen Ansprüche gegen unsere Gesellschaften geltend ge- macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Außerdem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahren. Betroffenenrechte Sie können unter der oben genannten Adresse des Verantwortlichen Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. Widerspruchsrecht Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe er- geben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Beschwerderecht Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Daten- schutzbeauftragten oder an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem der Ver- antwortliche für die Datenverarbeitung seinen Sitz hat. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der informa HIS GmbH, Kreuzberger Ring 68, 65205 Wiesbaden zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei Leistungsprüfungen sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch be- stimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 EU-DSGVO“, auf das Sie über unserer Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei er informa HIS GmbH anfordern können. Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Um Ihre Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. Angaben zu einem Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. um Ihre Angaben bei Eintritt eines Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer (Vorversicherer) erfolgen. Bonitätsprüfung Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zwecke der Bonitätsprüfung und um Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten zu erhalten, an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6 Ab- satz 1 lit. f) der EU-DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unserer Gesellschaften oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem. Artikel 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), auf das Sie über unsere Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der infoscore Consumers Data GmbH anfordern können. Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Dritt- land durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmens- interne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Automatisierte Einzelfallentscheidungen Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, die von Ihnen bei Antragstellung abgefragt werden, entscheiden wir teilweise vollautomatisiert über das Zustandekommen eines Vertrages und über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Aufgrund Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicher- ten Daten sowie ggf. von Dritten dazu erhaltenen Informationen entscheiden wir voll- automatisiert über unsere Leistungspflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von unseren Gesellschaften vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen. Werden Anträge auf Abschluss eines Vertrages oder gemeldete Schäden durch eine automatisierte Einzelfallentscheidung abgelehnt, werden diese Ablehnungen vor einer endgültigen Mitteilung an Antragsteller von einem Mitarbeiter des zuständigen Fachbereichs manuell überprüft. 41 F9628 01.22 Versicherungsbedingungen zu Kraftfahrt für gewerblich genutzte Fahrzeuge BGV Badische Versicherungen Telefon: 0721 660-0 www.bgv.de Stand 09/2021
Être âgé de 21 ans ou plus Avoir le Permis B depuis 3 ans ou plus

Assistance routière

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Lorsque vous payez sur Yescapa, la rémunération du propriétaire du véhicule est conservée sur un porte-monnaie unique et sécurisé jusqu’au lendemain de votre départ en location. Ainsi, pas de mauvaise surprise, le propriétaire vous accueille le jour du départ pour préparer vos premiers pas avec son véhicule. Quelques jours plus tard, la rémunération arrive sur le compte bancaire du propriétaire.

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